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Amtsgericht Lemgo, 19 C 458/11

Datum:
29.03.2012
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 458/11
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2012:0329.19C458.11.00
 
Schlagworte:
Neukundenbonus, Stromlieferung, AGB, Kündigung, Bonus
Normen:
§ 305 c Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Zur Auslegungsfähigkeit und Auslegung einer Bonusregelung

2. Eine zumindest mehrdeutige Klausel liegt vor, wenn in den AGB geregelt ist: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahren, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zzgl. der entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 46,41 Euro zu zah¬len.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages leistet.

Streitwert: 120,00 Euro.

 
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