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Amtsgericht Lemgo, 22 OWi 62/11

Datum:
14.04.2011
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 OWi 62/11
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2011:0414.22OWI62.11.00
 
Schlagworte:
Einsichtnahme bzgl. digitaler Fotos im Verfahren vor der Behörde
Normen:
StPO § 147, OWiG & 46
Leitsätze:

Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.

 
Tenor:

wird die Versagung der Übersendung einer digitalen Kopie des Tatfotos durch den Kreis Lippe vom 01.02.2011 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Kreis Lippe auferlegt.

 
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