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Amtsgericht Lemgo, 20 C 403/10

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 403/10
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2011:0223.20C403.10.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 10 S 47/11
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Kegelbahn, anspruchsausschließendes Mitverschulden
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Der Benutzer einer Kegelbahn hat gegen deren verkehrssicherungspflichtigen Betreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er sich leichtfertig in eine Gefahrenlage begibt, indem er eine im Rücklauf befindliche Kugel aufnehmen will und es dabei grob fahrlässig unterlässt, sich zu vergewissern, dass zeitgleich keine weitere Kugel zurückläuft

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 3.459,78 Euro festgesetzt.

 
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