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Amtsgericht Lemgo, 7 F 124/08

Datum:
22.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 F 124/08
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2010:0122.7F124.08.00
 
Schlagworte:
Betreuungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit
Normen:
§§ 1570, 1578 BGB
Leitsätze:

1. Im Rahmen des § 1570 BGB kommt es bei der Frage der erforderlichen Erwerbstätigkeit des Berechtigten auf das konkrete Betreuungsangebot für die Kinder vor Ort an.

2. pauschale oder generalisierende Sichtweisen - wie etwa in Form eines Altersphasenmodells - sind nach der Reform des Unterhaltsrechts unzulässig.

Rechtskraft:
03.07.2009
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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