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Amtsgericht Lemgo, 20 C 192/10

Datum:
20.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 192/10
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2010:1020.20C192.10.00
 
Schlagworte:
Auslobung von Belohnungen zur Ergreifung eines unbekannten Täters
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249
Leitsätze:

1. Belohnungen, die mit dem Ziel der Ergeifung eines unbekannten Täters einer Straftat ausgesetzt werden, gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden.

2. Die Höhe einer solchen Belohnung muss sich in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Schadens halten.

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte pp. in Höhe von 46,41 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Si¬cherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 900,00 Euro festgesetzt.

 
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