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Amtsgericht Lemgo, 18 C 73/10

Datum:
04.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 73/10
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2010:1104.18C73.10.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, – Zivilkammer V – 10 S 204/10 –
Schlagworte:
Rückforderung von Betriebskostenvorausszahlungen im Wohnraummietverhältnis; Verjährung des Rückforderungsanspruchs
Normen:
BGB § 556 Abs. 3
Leitsätze:

Unterlässt der Vermieter im Wohnraummietverhältnis eine Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen und ist der Abrechnungsanspruch der Mieter verjährt, kommt eine Rückforderung der Betriebskostenvorauszahlungen wegen Verjährung nicht in Betracht (bestätigt von BGH, Urteil vom 26.09.2012, VIII ZR 315/11, u.a. NJW 2012, 3508-3509).

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 200,47 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leisten.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 3.320,00 €.

 
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