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Amtsgericht Lemgo, 17 C 28/10

Datum:
14.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 28/10
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2010:0614.17C28.10.00
 
Schlagworte:
Kastration eines Katers
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Frage, ob die Kastration eines entlaufenden Katers durch das diesen aufnehmende Tierheim Schadensersatzansprüche auslöst.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 343,66 € nebst 5 Prozent-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 sowie 83,54 € vor¬gerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 %, der Beklagte zu 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Par¬tei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Par¬tei vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

 
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