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Amtsgericht Lemgo, 16 C 12/10

Datum:
08.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 12/10
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2010:0708.16C12.10.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 10 S 121/10
Schlagworte:
Haftung für Dachlawinen
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Pflicht des Hauseigentümers bei bekannter Eis- und Schneelage Maßnahmen zum Schutz gegen Dachlawinen zu treffen. Mittverschulden des Fahrzeugeigentümers bei erkennbarer Gefahrenlage

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,99 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 
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