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Amtsgericht Lemgo, 20 C 144/09

Datum:
09.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 144/09
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2009:0909.20C144.09.00
 
Schlagworte:
Versäumung der Ausschlussfrist für die Abrechnung der Betriebskosten
Normen:
BGB § 556 Abs. 3
Leitsätze:

Es ist Sache des Vermieter, sich nach Auszug des Mieters über die neue Anschrift des Mieters zu informieren, um einen fristgerechten Zugang der Betriebskostenabrechnung bewirken zu können; die einstweilige Unkenntnis der neuen Anschrift ist seinem alleinigen Verantwortungsbereich ohne Exkulpationsmögtlichkeit zuzuordnen.

 
Tenor:

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.985,45 € festgesetzt.

 
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