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Amtsgericht Lemgo, 17 C 346/09

Datum:
23.11.2009
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 346/09
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2009:1123.17C346.09.00
 
Schlagworte:
Hersteller eines Kraftfahrzeuges
Normen:
BGB § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Fehlerhafte Angaben zum Hersteller eines Kraftfahrzeuges begründen eine arglistige Täuschung. Der Hersteller eines Fahrzeuges stellt einen wertbildenden Faktor dar.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, Hersteller pp mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer pp sowie 280,16 € nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

 
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