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Voraussetzungen zum Abschluss eines Dauerbezugsvertrages
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
3Die Klage ist nicht begründet.
4Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht aus einem Zeitungsabonnementvertrag kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 22,20 € wegen Übersendung der Zeitschrift "G" in den Monaten Mai, Juni und Juli 2006 gem. Rechnung vom 02. Mai 2006 zu. Denn zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist es nicht zum Abschluss eines wirksamen Abonnementvertrages gekommen. Der Beklagte hat am 29. März 2006 den Coupon zur Anforderung einer kostenlosen Leseprobe der Zeitschrift "G" nur einmal unterschrieben. Die Widerrufsbelehrung hat er nicht unterschrieben. Damit ist ersichtlich, dass er außer der kostenlosen Leseprobe keinen Dauerbezug wollte. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Amtsgerichts Leer berufen, da in diesem Verfahren die Widerrufsbelehrung unterschrieben war. Auf die weiteren Fragen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB und dem Widerspruch auf dem Anforderungscoupon hinsichtlich "risikolose" Testanforderung und aufgedrängtem Dauerbezug kommt es nicht an.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
6Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
7Eine Berufung war gem. § 511 Abs. 2 Ziffer 2 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
8Streitwert bis zum 23. August 2007 24,90 € und ab dem 24. August 2007 22,20 €.