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Amtsgericht Lemgo, 19 C 81/06

Datum:
12.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 81/06
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2006:0912.19C81.06.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 10 S 229/06
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht; Kontrolle von Bäumen auf Standsicherheit; Baumsicherungspflicht
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht betreffend die Kontrolle von Bäumen am Straßenrand auf ihre Standsicherheit.

2. Weder eine lichtbedingte Schrägstellung noch der Standort eines Baumes an einem Straßenrand und in Hanglage begründen ohne weitere äußere Anzeichen für eine die Standsicherheit des Baumes beeinträchtigende Schädigung des Baumes weitergehende Anforderungen an die Kontrolle des Baumes auf seine Verkehrssicherheit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

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