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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Mai 2004 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 332 , jeweils fällig im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen, abzüglich für Mai 2004 gezahlter 150 und ab Juni 2004 jeweils monatlich gezahlter 102 .
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zu 40 % und der Beklagte zu 60 % die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist der Sohn des Beklagten.
3Er ist seit dem 04.03.2004 volljährig und besucht zurzeit die Oberstufe eines Lemgoer Gymnasiums. Er erzielt kein eigenes Einkommen.
4Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei weitere Söhne in einem Alter von 11 und 9 Jahren. Er ist selbständig. Der Beklagte leistet Versicherungsberatungen. Dieses Unternehmen betreibt er seit Januar 2005 in Form einer GmbH. Darüber hinaus hat er eine Anlagenvermietung. Die Mutter des Klägers ist ebenfalls berufstätig und hat ein Nettoeinkommen von monatlich 1.496,84 .
5Die Parteien streiten nun darüber, wie hoch das monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten ist.
6Der Kläger errechnet nach Auskunftserteilung durch den Beklagten ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 6.904,08 . Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.11.2004 Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab Mai 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 564 jeweils fällig im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zu zahlen, abzüglich für den Monat Mai 2004 gezahlter 150 und ab Juni 2004 jeweils monatlich gezahlter 102 .
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er macht geltend:
12Die von dem Kläger herangezogene Berücksichtigung der AfA-Abschreibungen sei nicht gerechtfertigt. Er errechnet selbst mit Schriftsatz vom 16.12.2004 einen monatlichen Nettoüberschuss von 692,14 . Wegen der Einzelheiten wird auf den oben genannten Schriftsatz Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der degressiven Abschreibung kommt er auf einen Überschuss von 1.382,54 . Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 23.02.2005 Bezug genommen.
13Er hält sich damit für nicht leistungsfähig.
14Aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter/Geschäftsführer für die GmbH - erziele er zurzeit kein Gehalt. Insoweit legt er den entsprechenden Gesellschafter/Geschäftsführer-Vertrag vor.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist aus §§ 1601 ff. BGB teilweise begründet.
18Der Kläger ist ein sogenannter privilegierter Volljähriger im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB. Ihm steht zurzeit wegen des Schulbesuchs ein Unterhaltsanspruch zu.
19I.
20Das Gericht geht von einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.534 (gerundet) aus. Das entspricht zwar nicht dem Einkommen, das der Beklagte selbst angibt bzw. sein Steuerberater. Es entspricht auch nicht dem Einkommen, welches er zu versteuern hat. Das Gericht kommt jedoch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Bewertung seiner wirtschaftlichen Situation zu diesem Ergebnis.
21Allgemein ist auszuführen, dass bei Selbständigen in aller Regel ein Mehrjahresdurchschnitt zugrunde zu legen ist, um das Einkommen zu ermitteln. Damit sind Schwankungen zu berücksichtigen. Dem Gericht liegen hier die Geschäftsergebnisse des Beklagten für die Jahre 2000 bis einschließlich 2002 sowie entsprechende Steuerbescheide vor.
22Das Gericht hat bei der Bewertung des Einkommens nicht auf den Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen des Beklagten abgestellt, sondern auf seine privaten Entnahmen, die entsprechend belegt sind. Das Gericht ist hier der Auffassung, dass nur eine solche Betrachtungsweise den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung trägt.
23Grundsätzlich ist es zwar so, dass im Rahmen der Bewertung eines Einkommens des Selbständigen durchaus steuerrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (in FamRZ 2003, 741) ist es so, dass die sogenannte lineare Abschreibung im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Allerdings muss hier Folgendes gesondert gesehen werden. Der Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das ausweislich der vorgelegten Unterlagen durchaus Gewinne abwirft bzw. ihm erhebliche Entnahmen ermöglicht. Demgegenüber ist seine Firma für Anlagenvermietung seit jeher ein "Verlustgeschäft". Dies liegt insbesondere daran, dass der Beklagte aufgrund dieses Unternehmens erhebliche Abschreibungen vornehmen kann. Würde man nun eine degressive Abschreibung hier im Rahmen des Unterhaltsrechts heranziehen, müsste der Beklagte in der Tat als nicht leistungsfähig angesehen werden. Dies entspricht aber nicht ansatzweise seiner persönlichen Lebensstellung, die insbesondere durch seine privaten Entnahmen aus dem Versicherungsunternehmen geprägt sind.
24Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Firma für Anlagenvermietung um ein reines "Steuersparmodell". Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde niemand eine solche Anlagenvermietung weiterhin durchführen bzw. aufrecht erhalten können, die keinerlei Gewinn, sondern nur Verluste über Jahre hinweg erwirtschaftet. Aus steuerrechtlichen Gründen mag dies zulässig sein. Unterhaltsrechtlich ist jedoch das Gericht gehalten, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen. Deshalb ist es aus Sicht des Gerichts hier erforderlich, beide Unternehmen gesondert und getrennt zu bewerten. Bei der Einnahmensituation stellt das Gericht deshalb ausschließlich auf das Versicherungsunternehmen ab.
25Hier zeichnet sich hinsichtlich der privaten Entnahmen des Beklagten folgendes Bild ab:
262000: 111.222,92 DM
272001: 98.323,70 DM
282002: 48.226,72
29Berücksichtigt man nun im Folgenden die Aufwendungen des Beklagten für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Haftpflicht und Steuern, wie es bereits der Kläger vorgenommen hat, kommt man zu folgenden Ergebnissen:
302000:
31111.222,92 DM
32./. 10.102,92 DM Krankenversicherung
33./. 26.116,05 DM Lebensversicherung
34./. 842 DM Unfallversicherung
35./. 309 DM Haftpflichtversicherung
3667.922,41 DM = 34.728,18
372001:
3898.232,70 DM
39./. 10.371,60 DM KV
40./. 26.116,05 DM LV
41./. 722 DM UV
42./. 6.039 DM Steuern
4354.984,05 DM = 28.112,90
442002:
4548.226,72
46./. 575,76 KV
47./. 13.352,92 LV
48./. 623 UV
49./. 157 Haftpflicht
50./. 5.132 Steuern
5128.386,04
52Weitere Unterlagen haben dem Gericht nicht zur Verfügung gestanden. In diesem Zusammenhang hält es - wie bereits oben ausgeführt - Einschätzungen des Steuerberaters über die Einkommensentwicklung für unerheblich. Es ist jedoch bereits jetzt möglich, einen Mehrjahresdurchschnitt anzunehmen. Aus den oben genannten Zahlen ergibt sich ein Jahresgesamteinkommen von durchschnittlich 30.409,04 = 2.534 monatlich (gerundet). Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser Betrag in etwa die persönliche Lebensstellung hinsichtlich der privaten Konsummöglichkeiten des Beklagten ausreichend beschreibt.
53Würde m an hier eine rein steuerrechtliche Betrachtungsweise vornehmen, müsste man davon ausgehen, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seiner Vorsorgeaufwendungen und seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen in etwa im Bereich von Sozialhilfe anzusiedeln ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Sichtweise den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Auch der Beklagte trägt hierfür nichts vor.
54II.
55Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat nun das Gericht weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwei weiteren Söhnen unterhaltsverpflichtet ist. Das Gericht hat bei der weiteren Berechnung die Tabellenwerte der Unterhaltsansprüche von 426 bzw. 362 in Abzug gebracht. Damit verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.746 . Da die Ehefrau des Beklagten ebenfalls berufstätig ist, besteht kein Unterhaltsanspruch ihrerseits. Ein weiterer Abzug ist deshalb nicht vorzunehmen.
56Bei der Berechnung ist nunmehr § 1606 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Ziffer 13.1.1 bzw. Ziffer 13.1.2 der Hammer Leitlinien heranzuziehen. Beide Elternteile des Klägers sind unterhaltsverpflichtet, da der Kläger mittlerweile volljährig ist.
57Aus dem Gesamteinkommen des Beklagten und der Mutter des Klägers ist ein Gesamtbetrag zu errechnen. Das Gericht setzt hier einen Betrag von 1.101 für die Mutter des Klägers ein. Es ist der Auffassung, dass - wie bei dem Beklagten - durchaus Vorsorgeaufwendungen für Haftpflicht und private Lebensversicherungen hier anzusetzen sind. Daraus errechnet sich dann ein Gesamteinkommen von 2.847 . Der Gesamtunterhaltsbedarf des Klägers beträgt damit 524 . Diesen Betrag von 524 muss das Gericht auf beide Elternteile aufteilen.
58Die Errechnung der Quote nach § 1606 Abs. 3 BGB erfolgt unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 840 für jeden Elternteil. Es verbleibt damit ein Einsatzbetrag von 906 für den Beklagten und ein Betrag von 261 für die Mutter des Klägers. Der Gesamteinsatzbetrag lautet damit 1.167 .
59Daraus errechnet sich eine Quote von 78 % für den Beklagten (906 : 1.167 ).
6078 % von 524 ergibt einen Betrag von 408,72 .
61Von diesem Betrag ist der hälftige Kindergeldanteil noch in Abzug zu bringen, den bisher die Mutter des Klägers erhält. Daraus errechnet sich dann ein Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des Kindergeldes von gerundet 332 (gerundet) für den Kläger.
62Diesen Unterhaltsbetrag hat der Beklagte unter Abzug der bisher freiwillig geleisteten Zahlungen ab Mai 2004 bis zum Abschluss der Schulausbildung des Klägers zu zahlen.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708, 711 ZPO.
65H /T.