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Amtsgericht Lemgo, 17 C 735/87

Datum:
07.01.1988
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 735/87
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:1988:0107.17C735.87.00
 
Schlagworte:
Schaden beim Ballsport, Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht für Betreiber von Sportstätten
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Ein Betreiber eines Sportplatzes verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er 20 Meter hinter dem Fussballfeld einen 4,20 Meter hohen Ballzaun errichtet

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch

Sicherheitsleistung von 400,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte

zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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