Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
I.
Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit dem gemeinsamen Sohn T., geboren am 00.00.0000, wahrzunehmen wie folgt:
1.
In den geraden Kalenderwochen von Freitag nach der Kindertagesstätte bis Montag vor der Kindertagesstätte/Schule.
2.
Ferienzeiten
a)
Osterferien und Herbstferien
Hinsichtlich der Osterferien und Herbstferien des Landes Nordrhein-Westfalen gilt
Folgendes:
Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit H. wahrzunehmen in der jeweils 2. Hälfte der Ferien.
b)
Sommerferien
Hinsichtlich der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes:
Der Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit Tregin. wahrzunehmen in der 2., 3. und 6. Ferienwoche.
c)
Weihnachtsferien inklusive Heiligabend und Silvester
Es wird im Wechsel Umgang an Heiligabend und Umgang an Silvester ausgeübt.
Derjenige Elternteil, bei dem sich T. an Heiligabend sowie am 1. Weihnachtsfeiertag, das heißt vom 24.12. um 10 Uhr bis zum 26.12. um 10 Uhr aufhält (Umgang an Heiligabend), übt keinen Umgang am 2. Weihnachtsfeiertag sowie Silvester, Neujahr und den Tagen zuvor und danach bis zum Wiederbeginn der Kindertagesstätte oder Schule (Umgang an Silvester) aus. Ein Wechsel zwischen den Haushalten findet demnach immer am ersten Werktag nach den Weihnachtsferien statt. Im darauffolgenden Jahr findet der Umgang dann bei dem jeweils anderen Elternteil statt.
Für 2026:
Die Kindesmutter nimmt Umgang wahr mit T. vom 26.12.2026 um 10 Uhr bis zum 04.01.2026 vor der Schule.
Für 2027:
Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit T. wahrzunehmen vom 24.10.2027 10 Uhr bis zum 26.12.2027 10 Uhr.
3.
Die Kindesmutter ist verpflichtet, T. zur Ausübung des Umgangs abzuholen und zurückzubringen.
II.
Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
III.
Die Gerichtskosten tragen die Eltern zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000 €.
Gründe:
2I.
3Es wird verwiesen auf die Parallelverfahren 35 F 21/25 (UG eA), 35 F125/25 (§ 1671 BGB HS), 35 F 20/25 (§ 1666 BGB HS) - sowie 35 F 23/24 (UG HS alt) und 33 ARG 2/24.
4Mit Beschluss vom 00.00.0000 in der Sache 35 F 125/25 sind dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Antragsrecht für die Hilfen zur Erziehung zur alleinigen Ausübung übertragen worden. Es wird zudem verwiesen auf die einstweilige Anordnung vom 00.00.0000 aus dieser Sache heraus (35 F 21/25).
5Die Beteiligten sind die rechtskräftig geschiedenen (35 F 158/23) und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 5-jährigen T.
6Die Eltern trennten sich im Mai 2022. T. hatte zunächst seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter in U. J.. Der Vater lebte zunächst in R., inzwischen lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin in S.. Seit dem Jahr 2023 praktizieren die Eltern das Wechselmodell.
7Die Kindesmutter hat eine 15-jährige Tochter aus einer anderen Beziehung und ist tätig als Gemeindepädagogin bei der Landeskirche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,5 Stunden. Sie arbeitet in zwei Blöcken - vormittags und nachmittags. Am Dienstag und am Donnerstag arbeitet sie nachmittags. Sie ist an die Ferien gebunden. Der Kindesvater ist Linux-Administrator in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
8T. besucht eine Kindertagesstätte in J. im Rahmen eines 35-Stunden-Vertrages. Er wird zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult.
9Es wurde zunächst folgendes Wechselmodell praktiziert:
10Der Kindesvater übte Umgang mit T. aus von mittwochs nach der Kindertagesstätte bis freitags vor Beginn der Kindertagesstätte und alle 14 Tage im Wechsel mit der Kindesmutter von freitags nach der Kindertagesstätte bis montags vor Beginn der Kindertagesstätte.
11Dabei sollte T. grundsätzlich nicht am Mittagessen in der Kita teilnehmen. Aus diesem Grund holte die Mutter ihn um 12 Uhr von der Kindertagesstätte ab und der Vater holte ihn um 14 Uhr wiederum von der Kindesmutter ab.
12Die Kindeseltern begaben sich aufgrund anhaltender Elternkonflikte zunächst in die Beratung durch Eben-Ezer, die durch die Kita vermittelt wurde. Diese wurde beendet, da mitgeteilt wurde, dass der Träger nicht der richtige sei. Die zuständige Beraterin meldete dem Jugendamt zurück, dass sie Zweifel daran habe, dass das Kind bei den Eltern gut aufgehoben sei.
13Es folgte eine Elternberatung bei der Landeskirche. Diese scheiterte. Insbesondere hatte der Kindesvater Vorbehalte hinsichtlich des Trägers, da er Zweifel an der Unparteilichkeit aufgrund der Nähe zur beruflichen Tätigkeit der Kindesmutter hegte.
14Anfang des Jahres 2024 begehrte die Kindesmutter die Abkehr vom Wechselmodell. Vor diesem Hintergrund wurde das durch den Umgangsantrag des Kindesvaters initiierte Verfahren 35 F 23/24 geführt. Die Mutter erklärte in diesem Verfahren, dass sie ihr Kind als zerrissen erlebe und es sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Sie wolle durch die Abkehr von dem Wechselmodell für Ruhe für ihr Kind sorgen. Die Kindesmutter beauftragte in diesem Zusammenhang ohne Kenntnis des Kindesvaters eine Tagesmutter, von der T. mindestens dienstags nachmittags von 15 bis maximal 20 Uhr, und nach Abkehr vom Wechselmodell auch donnerstags nachmittags von 15 bis maximal 20 Uhr betreut werden sollte. Nach Auffassung der Kindesmutter sei die Betreuung durch die Tagesmutter der durch den Kindesvater vorzuziehen gewesen.
15Dieses Verfahren endete in der gerichtlichen Mediation in einem Vergleich (33 ARG 2/24), der gerichtlich gebilligt wurde.
16Die Eltern schlossen folgenden Vergleich mit unter anderem diesem Inhalt:
17„I. Die Parteien sind darüber einig, dass dem Vater ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn T. zusteht alle 14 Tage von Mittwoch nach der Kita bis Sonntag, 18.00 Uhr und in der Woche ohne Wochenendumgang im Wechsel mittwochs nach der Kita bis Donnerstag früh, Kita-Beginn und Mittwoch nach der Kita bis Donnerstag 18.00 Uhr. Die Umgangswochenenden beim Vater finden in den ungeraden Kalenderwochen statt.
18VI. Die Eltern sind darüber einig, dass sie bis zum Jahresende ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt führen werden, um auszuwerten, ob es bei den heute besprochenen Donnerstagsumgängen bleiben soll. Der Vater stimmt hinsichtlich der Donnerstage an denen er keinen Umgang mit T. hat, einer Betreuung durch die Tagesmutter zu.“
19Im Übrigen wird auf den Vergleichstext verwiesen (35 F 23/24, 33 ARG 2/24).
20Nunmehr nahm T. regelmäßig am Mittwoch am Mittagessen in der Kindertagesstätte teil sowie in den geraden Wochen am Donnerstag und Freitag.
21Eine Betreuung durch die Tagesmutter sollte demnach alle vier Wochen an einem Donnerstag stattfinden. Die Betreuung kam nicht zustande, da die Tagesmutter einen einzelnen Tag alle vier Wochen nicht zur Verfügung stellen konnte. T. verbrachte den Donnerstag nach Erklärung der Mutter seither stattdessen bei seinem besten Freund.
22Die Kindeseltern begaben sich nach dem Mediationsverfahren in die Elternberatung des Kreises Lippe. Es fanden drei Termine statt, bis die Beratung unterbrochen wurde.
23Hintergrund war, dass sich die Kindesmutter im Dezember in eine ambulante Therapie (Tagesklinik) begab. Die Kindesmutter leidet an einer depressiven Erkrankung. Vor diesem Hintergrund wurden die Betreuungszeiten in der Kita für Luc auf 45 Stunden erhöht, von welcher der Kindesvater - so dieser - nicht informiert wurde. Die Kindesmutter behauptet dahingehend, dass der Kindesvater informiert gewesen sei, dass ihm nur die Umstände ihres Gesundheitszustandes nicht bekannt gegeben werden sollten.
24Sodann wurde im Januar 2025 das Verfahren 35 F 4/25 (UG HS) anhängig gemacht.
25T. weist Verhaltensauffälligkeiten auf. Nach Mitteilung der Kindertagesstätte sei er von Beginn an auffällig gewesen. Er schlage, schubse, trete, habe anfangs gebissen. Er sei verbal ausfällig, störe, provoziere und müsse manchmal den Raum verlassen. Er sei teilweise nicht gruppenkompatibel. Eventuell sei er hochsensibel. Er sei zerrissen und es gehe ihm nicht gut. In Abholsituationen mit der Mutter gebe es immer wieder Probleme. Die Eltern würden schlecht übereinander sprechen. Laut der Kita tue ihm das Essen dort nicht gut.
26Im Übrigen wird verwiesen auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 00.00.0000 (35 F 4/25, Bl. 85 ff.).
27T. wurde durch die Kindesmutter - wohl auch zunächst ohne Kenntnis des Vaters - an das Interdisziplinäre Frühförderzentrum Lippe angebunden. Dort wurde im Rahmen der Diagnostik festgestellt, dass T. Schwierigkeiten in der Eigen- und Impulssteuerung zeige. Es wurden heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Frühförderung empfohlen.
28Im Übrigen wird verwiesen auf den Förder- und Behandlungsplan des IFF vom 00.00.0000 (35 F 4/25, Bl. 101 ff.).
29Anfang des Jahres 2025 befand sich die Kindesmutter mit Luc in einer Mutter-Kind-Kur, von deren Beantragung der Vater in Unkenntnis war.
30Das Jugendamt erhielt im Juni und November 2024 jeweils eine Kindeswohlgefährdungsmitteilung der Kindertagesstätte. Diese hatten unter anderem zum Inhalt, dass es viele Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gebe, die vor T. geführt würden. T. zeige laut der Kita ein auffälliges Verhalten, unter anderem trete er und schubse Kinder und Erwachsene. Dieses Verhalten zeige er nicht nur in der Kita. Zudem würden die Eltern nicht miteinander kommunizieren. Die seelische Gesundheit von T. sei massiv gefährdet. Die Verhaltensauffälligkeiten würden weiterhin bestehen. Die Kita werde als Geheimnisträger missbraucht. Man solle sich anschauen, ob das Wechselmodell sinnvoll sei. Die vielen Wechsel in der Woche täten T. nicht gut. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass die Übergabesituation zwischen den Eltern nicht optimal sei. Das Jugendamt stufte die zweite Mitteilung als „gelb“ ein. Die Auffälligkeiten in der Kindertagesstätte ließen während des Verfahrens jedoch nach, lagen jedoch in Abholsituationen noch vor.
31Vor diesem Hintergrund hat das Gericht ein Verfahren nach § 1666 von Amts wegen eröffnet (35 F 20/25). Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 wurden dann wechselseitige Anträge nach § 1671 BGB gestellt
32Der Kindesvater beantragt, Umgang mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, T., geboren 00. Juni 0000, in der Zeit vom 00. Mai 0000, 9.00 Uhr, bis zum 00. Mai 0000, 18.00 Uhr, auszuüben.
33Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
34Das Gericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und es in deren Beisein am 00.00.0000 und 00.00.0000 angehört. Auf die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 00.00.0000 sowie die Anhörungsvermerke wird Bezug genommen.
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
36der Rechtspsychologin C.. Auf das Gutachten vom 00.00.0000, welches gemeinsam mit dem Sorgerechtsverfahren 35 F 20/25 erfolgte, wird Bezug genommen (Bl. 249 ff. d. A. 35 F 4/25).
37II.
38Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zudem ist jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB konkret regeln, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
39Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist gem. § 1697a BGB stets diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen (vgl. AG U., Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 33 F 169/16 -, Rn. 9).
40Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen C..
41Diese hat aufgrund der Aktenlage, der Explorationsgespräche, Interaktionsbeobachtungen und der testpsychologischen Ergebnisse festgestellt, dass das Wechselmodell Ts Verhaltensauffälligkeiten zuwiderlaufe. Denn T. zeige ein starkes Kontroll- und Dominanzverhalten mit fehlender Affektregulation und Hang zur Regelüberschreitung.
421.
43Das Gericht folgt den Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich Ts Auffälligkeiten nach eigener Anschauung. Die Sachverständige legt dar, dass T. in einem instabilen familiären Kontext aufgewachsen sei. Er sei dahingehend auffällig, dass er zum einen belastet sei durch den Elternkonflikt, zum anderen aber seinen Willen durchsetzen wolle. Dabei sei er unempfänglich für Regeln und zeige ein kontrollierendes Verhalten. Es sei ein rasches Kippen zwischen Anpassung und Kontrollverlust, ein übersteigertes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und eine begrenzte Frustrationstoleranz zu beobachten gewesen. Begründet liege dies darin, dass T. durch die vielen Wechsel in keinem elterlichen Haushalt eine verlässliche Bindung aufbauen konnte. Demgegenüber zeige er im kognitiven Bereich ein überdurchschnittliches Leistungsverhalten. Diese Diskrepanz zwischen intellektuellen Möglichkeiten und den Anforderungen an emotionale Selbstkontrolle bezeichne man als asynchrone Entwicklung, die zu Überforderungserleben, innerer Anspannung und kompensatorischem Kontrollverhalten führe. Diese Diskrepanz mache T. zudem vulnerabel für Umgebungsinstabilität, auf die er mit Selbstkontrolle reagiere. Da er aufgrund seiner kognitiven Möglichkeiten den Konflikt bereits erfasse, ihn emotional aber nicht bewältigen könne, komme es zu dem beobachteten auffälligen Verhalten. T. benötige deshalb eine konstant feinfühlige und emotional klar strukturierte Umgebung, sodass insbesondere der Wechsel zwischen zwei unvereinbaren Erziehungsstilen und das Fehlen einer konstanten, emotional verfügbaren Bezugsperson ihn destabilisieren und Belastungssymptome in Form von Kontrollverhalten, oppositionellen Reaktionen und emotionaler Desorganisation hervorrufen, die bereits als manifest zu beschreiben seien. Es bestehe für T. deshalb derzeit ein hohes Entwicklungsrisiko. Bei Fortführung des elterlichen Betreuungsmodells bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ts emotionale Belastbarkeit und Beziehungsfähigkeit eingeschränkt seien.
44Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen sind dabei insbesondere die Interaktionsbeobachtungen, bei denen ersichtlich ist, dass T. in beiden Haushalten ein nicht durch altersgerechte Entwicklung erklärbares grenz- und regelüberschreitendes Verhalten zeigt. Dies äußert sich in dem unkontrollierten häufigen Rülpsen - teilweise unmittelbar in das Ohr der Eltern - trotz Ermahnung oder in dem Beleidigen eines anderen Kindes auf dem Spielplatz. T. zeigt beiden Eltern gegenüber ein Verhalten, welches nachvollziehbar mit Kontrollverhalten beschrieben werden kann, wie zum Beispiel die wiederholte Aufforderung, die eher an einen Befehl erinnert, an den Vater, ihn zu tragen: „Ich will, dass du mich trägst, du machst das jetzt.“ Selbiges findet sich in der Interaktionsbeobachtung mit der Mutter, die in demselben Ton angehalten wird, ihm auf der Schaukel Anschwung zu geben: „Los, gib mir Anschwung." Zudem zeigt sich, dass T. dem Vater gegenüber körperliches Verhalten in Form von Schlagen und Treten zeigt, wenn es nicht nach seinem Willen geht.
45Kontrollverhalten konnte das Gericht auch in der Kindesanhörung wahrnehmen. So konnte T. als sehr selbstbewusstes Kind kennengelernt werden, welches sich darin verstand, selbst die Fragen zu stellen. So stellte T. selbst der Richterin Rechenaufgaben, nachdem diese ihm auf Aufforderung zuvor solche gestellt hatte.
46T. ist vor dem Hintergrund des seit seiner frühesten Kindheit schwelenden Elternkonfliktes offenbar nicht in der Lage, seinen eigenen Willen verlässlich kundzutun. Die Sachverständige erlebte T. dabei als im Schrank sitzendes Kind, welches nicht alleine mit ihr reden wollte. Im Rahmen des Kindesanhörung erlebte das Gericht ein Kind, welches zum einen Gleichgültigkeit zu erkennen gab, zum anderen schlicht „versteinerte“ und das Thema wechselte. Ein Kindeswille war demnach weder sachverständigenseits noch durch das Gericht überhaupt feststellbar.
47Aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 00.00.0000 geht zudem hervor, dass die Mutter mit dem Kind vor der Anhörung ein Gespräch über die Vorstellungen des Kindes hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes geführt hat , was aus Sicht des Gerichts bei einem in einem Loyalitätskonflikt steckenden Kind unmittelbar vor der Anhörung durch das Kind schwerlich nicht als Beeinflussung angesehen werden kann. Das dabei entstandene und dem Schreiben beigefügte Bild wurde ebenfalls wohl im Beisein der Mutter und mit ihrer Beschriftung gemalt. Insofern dürften Ts unverständliche Aussagen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes, die in der Kindesanhörung wörtlich zitiert wurden („Bei Mama lebe [er] noch mehr. Denn (Zitat): „wo [er] bei Mama gelebt habe, wurde [er] geboren. Da sei [sein] wirkliches Zuhause.“) auf dieses Gespräch zurückzuführen sei. Offensichtlich handelt es sich dabei nicht um Worte, die das Kind selbst im Rahmen seines altersgerechten Denkprozesses selbst entwickelt hat. Denn auf Nachfrage wurde dann etwas ganz anderes beschrieben und zwar: „Nach seiner Geburt seien seine Eltern nach Hause gekommen. Dann hätten sie sich gestritten. Dann sei er erst bei Mama gewesen. Dann hätten sie mit dem Wechsel angefangen.“ Nicht ungeachtet bleiben darf dabei aber auch, dass auch der Vater durch Geschenke nach dem Aufenthalt bei der Mutter Einfluss auf T. nimmt.
48Im Endeffekt scheinen diese Einflüsse jedoch nicht dazu zu führen, dass T. den Loyalitätskonflikt in die eine oder andere Richtung für sich selbst zu lösen vermag.
49Hinsichtlich der Bindung stellt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass T. keine sichere Bindung zu beiden Elternteilen habe. Die Bindung sei zu beiden Elternteilen als unsicher-desorganisiert zu qualifizieren. Dies zeige sich bei der Mutter dahingehend, dass T. auf Angebote hinsichtlich Trost und Zuwendung nicht eingehe und Nähe von T. nicht als beruhigend empfunden werde, was sich dadurch gezeigt habe, dass T. zwar Körperkontakt zur Mutter gesucht habe, diese aber nicht lang andauernd und für das Kind gehaltvoll im Sinne von Ruhe finden war. T. erlebe hinsichtlich seiner Mutter wechselnde Verfügbarkeiten: Zum einen Wärme und Nähe, dann aber wiederum Distanz und Überforderung. Es fehle die emotionale Verankerung, sodass die Mutter für T. keine verlässlich regulierende oder orientierende Bezugsperson darstellen könne.
50In Bezug auf den Vater liege zudem eine unsicher-desorganisierte Bindung mit vermeidenden Anteilen vor, da die Interaktion geprägt sei durch kontrollierte Nähe und emotionale Distanz. T. reagiere kontrolliert und angespannt auf seinen Vater, da der Vater auf der Verhaltensebene reagiere und das kindliche Verhalten nicht emotional spiegele. Beim Vater stünden somit Ordnung und Struktur im Vordergrund, nicht die emotionale Feinfühligkeit.
51Die unsichere Bindung zu beiden Elternteilen könnte sich auch im Rahmen des Kindesanhörung gezeigt haben. T. berichtete nämlich mit einer Art Gleichgültigkeit davon, dass ihm schon alles so Recht sei - bei Mama leben, bei Papa leben und wechseln. Besonders auffällig war, dass es Ts Traum war, allein in einem Schloss zu wohnen und seine Eltern dort nicht einmal zu Besuch hereinzulassen.
52Das Gericht hat sich nicht veranlasst gesehen, der Sachverständigen die in der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 00.00.0000 enthaltenen Ergänzungen der Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme insbesondere hinsichtlich der Bindungsverhältnisse vorzulegen. Eine Kindesanhörung dient nicht dem Erkenntnisgewinn - schon gar nicht einem solchen auf dem Gebiet der Psychologie. Es handelt sich um einen Verfahrensakt. Ein weiterer Erkenntnisgewinn durch eine ergänzende psychologische Begutachtung war nicht zu erwarten. Dies gilt auch für die Weiterleitung eines durch das Kind im Beisein der Mutter gemalten Bildes. Die Gutachterin, bei der es sich im Gegensatz zu der die Anhörung durchführenden Richterin um eine studierte Rechtspsychologin handelt, hat selbst bereits allein mit T. gesprochen und vor diesem Hintergrund - und auch vor dem Hintergrund der Interaktionsbeobachtungen - nachvollziehbar Feststellungen zu den Bindungsverhältnissen innerhalb der Familie getroffen. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Bindung zu einem Geschwisterkind - wie bereits in der Verhandlung angesprochen - nicht Teil der Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Eltern ist. Dass T. eine emotionale Beziehung („Verankerung“) zur Mutter hat, ist unbestritten. Das Bindungsverhältnis im Rahmen der psychologischen Entwicklung ist allerdings defizitär.
532.
54Vor dem Hintergrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und der in Teilbereichen vorhandenen sowie nach den Ausführungen der Sachverständigen verbesserbarer Erziehungsqualitäten des Vaters ist diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden (vgl. Beschluss vom 00.00.0000 in 35 F 125/25). Zudem ist empfohlen worden, eine Vater-Kind-Maßnahme durchzuführen.
55Die Einrichtung des klassischen Residenzmodells vor und nach der Vater-Kind-Maßnahme entspricht zudem dem Kindeswohl. T. benötigt nach den Ausführungen der Sachverständigen eine stabile Bezugsperson, die im vorliegenden Fall am schnellsten am ehesten in der Person des Vaters zu sehen ist, da dieser über die größeren Erziehungsressourcen verfügt. Es ist deshalb erforderlich, dass T. seinen Lebensmittelpunkt nunmehr bei dem Vater nimmt.
56Der Vater ist nach seinen erzieherischen Fähigkeiten nach den Ausführungen der Sachverständigen derzeit mit Hilfe im stationären Rahmen dazu fähig, für T. eine stabile Bindungsperson darzustellen. Zudem ist er auch nach seinen persönlichen Verhältnissen und vor allem seinen Arbeitsbedingungen mit 35 Stunden/Woche dazu in der Lage, T. auch außerhalb einer stationären Maßnahme zu betreuen.
57Hinsichtlich des Vaters stellt die Sachverständige plausibel fest, dass die Kompetenzen des Vaters zwar erheblich eingeschränkt sind, jedoch ausreichende Kompetenzen in den Bereichen erzieherische Basiskompetenz und Förderung vorliegen. Der Vater erkenne Ts Auffälligkeiten, lasse bei der Betrachtung jedoch emotionale Aspekte außer Betracht und konzentriere sich vielmehr auf Struktur und Anleitung. Die Reflexions-, Introspektions- und Verantwortungsfähigkeit seien aufgrund der eindimensionalen Betrachtung des Elternkonfliktes eingeschränkt. Konflikte würden nicht als gemeinsame Elternaufgabe gesehen, sondern als Angriff auf seine Person. Seine Veränderungsbereitschaft sei zwar gering, jedoch sehe die Sachverständige beim Vater grundsätzlich Motivation hinsichtlich Veränderungen. Die Sachverständige sieht beim Vater Ressourcen insbesondere aufgrund der von diesem etablierten Struktur für T. - trotz eingeschränkter Reflexionsfähigkeit.
58Es entspricht insofern dem Kindeswohl, den Umgang zur Mutter jedes zweite Wochenende von freitags nach der Kita oder Schule bis montags vor der Kita oder Schule stattfinden zu lassen, um T. einen stabilen Lebensmittelpunkt beim Vater nehmen zu lassen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Mutter ohnehin am Dienstag und Donnerstag Nachmittag zu arbeiten pflegt, sodass an diesen Nachmittagen ein Umgang mit T. ohnehin auch im mütterlichen Haushalt nicht stattfinden würde. Die Mutter würde vielmehr T. vor dem Mittagessen abholen und ihn bis zum Nachmittag bei sich betreuen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist es jedoch so, dass die Auffälligkeiten Ts in der Kita im Laufe der Begutachtung nachgelassen haben, sodass es kindeswohldienlich ist, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung, wenn T. am Kita-Alltag teilnimmt.
59Ein Lebensmittelpunkt bei der Mutter kommt für T. nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen das Gericht folgt, derzeit nicht in Betracht, da diese nicht über die nötigen erzieherischen Kompetenzen verfügt, um T. aus entwicklungspsychologischer Sicht die Stabilität zu bieten, dieser derzeit benötigt. Die Sachverständige hat insofern nachvollziehbar festgestellt, dass die Mutter zwar emotionale Zuwendung biete, aber aufgrund unverschuldeter psychischer Labilität keine verlässliche Basis. Ihre erzieherischen Kompetenzen seien in allen fünf Bereichen - Erzieherische Basiskompetenzen, Emotionale Feinfühligkeit, Bindungstoleranz/Bindungsfürsorge, Förderung und Erzieherische Lenkung und Grenzsetzung - eingeschränkt. Sie erkenne zwar Ts Auffälligkeiten, beschränke sich aber darauf, nach den Gründen seinen Verhaltens zu forschen und setze sich nicht damit auseinander, wie T. alltagspraktisch gefördert werden könne. Die Reflexions-, Introspektions- und Verantwortungsfähigkeit seien eingeschränkt. Aufgrund der bestehenden depressiven Erkrankung sei die psychische Stabilität eingeschränkt. Die von der Mutter angenommene Hilfe in Bezug auf die Erkrankung habe bisher noch keine nachhaltige Stabilisierung bringen können. Auch hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit bestünden erhebliche Defizite, da die Mutter sich selbst aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes für fachlich kompetent halte und so unempfänglicher gegenüber externer fachlicher Rückmeldung sei. Dieser Umstand sowie ihre religiöse Überzeugung würden die Verfolgung alternativer pädagogischer Ansätze erheblich erschweren. Es bestünden insbesondere Defizite auf der Handlungsebene, obwohl die inneren Zustände T. wahrgenommen werden würden. Insbesondere sei auch die Veränderungsbereitschaft eingeschränkt: Es sei zumindest hinsichtlich der Organisation bisher keinerlei Veränderung erfolgt. In der Auseinandersetzung mit dem Vater stehe eher das Durchsetzen der eigenen Position im Vordergrund. Zudem sei die Mutter nicht fähig zu einer konsistenten, beziehungsgetragene Grenzsetzung.
60Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach eigener Anschauung an. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kindesmutter seit Januar 2024 versucht, für sich und ihren Sohn einen anderen Weg als das Wechselmodell zu finden. Die Mutter ist jedoch seitdem nicht empfänglich für andere Lösungen als diejenige, die sie sich selbst vorstellt. Wie auch das Jugendamt hat das Gericht insofern erhebliche Zweifel daran, dass die Kindesmutter das Kindeswohl unabhängig von eigenen Positionen in den Blick nehmen kann. Die Vorstellung der Mutter richtete sich seit Januar 2024 darauf, dass das Residenzmodell derart eingerichtet wird, dass T. bei ihr den Lebensmittelpunkt nimmt. Dies hätte bedeutet, dass T. aufgrund der Arbeitszeit der Mutter und deren Willen, ihn nicht am Mittagessen in der Kita teilnehmen zu lassen, von morgens bis zum 12 Uhr die Kita besucht hätte und am Dienstag- und Donnerstagnachmittag bis Abend (15-18 Uhr) dann von einer Tagesmutter betreut worden wäre. Insofern ist zu beachten, dass die Betreuung durch die Tagesmutter sicherlich nicht per se als nicht kindeswohldienlich erachtet werden kann und die Betreuungszeit insgesamt am Tag auch nicht über sechs Stunden (etwa entsprechend einer 35-Stunden-Betreuung) gelegen hätte. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Kindesmutter auch dann ein Residenzmodell anderer Art - beim Vater - nicht in Betracht zog, als sie aus eigenem Antrieb die Betreuungszeit in der Kita auf 45 Stunden erhöhte, um sich in ambulante Therapie zu begeben. Zusammengefasst ist offenkundig, dass die fehlende Veränderungsbereitschaft in Richtung eines Residenzmodells sicherlich bei der Mutter dadurch zu erklären ist, dass der Konflikt mit dem Vater ein Stadium erreicht hat, welches durch vollständige Ablehnung geprägt ist. Dabei lässt die Kindesmutter außer Acht, dass es sich bei dem Vater um eine Bindungsressource ihres Sohnes handelt.
61Des Weiteren ergibt sich aus den Beobachtungen der Sachverständigen, dass die Kindesmutter auch nicht zu bereits im Voraus terminierten Anhörungen durch die Sachverständige in der Lage war, ihre Wohnung, in der T. sich oft aufzuhalten pflegt, in einen sauberen Zustand zu versetzen, was erhebliche Organisationsmängel aufzeigt. Im Rahmen der Interaktionsbeobachtung durch die Sachverständige kam es zudem zu einem Vorfall, bei dem die Sachverständige eingreifen musste, da sich eine Auseinandersetzung zwischen T. und einem anderen Kind zuspitzte. Eine Reaktion der Mutter auf diese Situation geht aus der Beobachtung nicht hervor. Es wird lediglich beschrieben, dass die Herausnahme nicht ihrem pädagogischen Konzept entspreche. Nach den Feststellungen der Sachverständigen zeichnet sich der Erziehungsstil der Mutter durch seine Bedürfnisorientiertheit aus, aber auch - wie hier ersichtlich - durch fehlende Grenzsetzung. Insofern geht der Einwand der Kindesmutter, T. habe sich an diesem Tag in einer besonderen Situation befunden, da er gerade vom Vater gewechselt sei, fehl: Denn gerade in den Situationen, in denen das Kind besonders angespannt ist, sind erzieherische Fähigkeiten der Eltern besonders wichtig. Da T. eben gerade die durch den elterlichen Konflikt bedingten Auffälligkeiten zeigt, die immer wieder vorkommen können, wird eine erziehungsgeeignete Betreuungsperson benötigt.
62Nicht verkannt wird dabei, dass zunächst eine Entfremdung zur Mutter - und auch zur Schwester - stattfinden kann. Diese wird aber nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hinzunehmen sein, da T. mit einer stabilen Bindungsperson besser in der Lage sein wird, auch eine stabilere Bindung zur Mutter aufzubauen.
63Das Residenzmodell läuft auch nicht den tatsächlichen Bindungen zuwider - denn T. ist derzeit an beide Elternteile unsicher gebunden und benötigt zur Stabilisierung seiner Bindung zu dem erziehungsgeeigneteren Vater einer Jugendhilfemaßnahme.
64Die Ferienregelung entspricht mit Ausnahme der Regelung hinsichtlich Weihnachten und Silvester derjenigen, die im Rahmen der einstweiligen Anordnung bereits eingerichtet wurde. Hinsichtlich der Silvesterregelung war es aus Sicht des Gerichts erforderlich, den zweiten Wechsel zwischen den Haushalten (nach Silvester) zu einer Zeit stattfinden zu lassen, zu der sich T. in Fremdbetreuung befindet, damit die Eltern nicht aufeinandertreffen.
65III.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - U., Heinrich-Drake-Str. 3, V. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
69Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - U. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
70Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.