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Amtsgericht Detmold, 35 F 4/25

Datum:
29.12.2025
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
35 F 4/25
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2025:1229.35F4.25.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 25/26
 
Tenor:

I.

Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit dem gemeinsamen Sohn T., geboren am 00.00.0000, wahrzunehmen wie folgt:

1.

In den geraden Kalenderwochen von Freitag nach der Kindertagesstätte bis Montag vor der Kindertagesstätte/Schule.

2.

Ferienzeiten

a)

Osterferien und Herbstferien

Hinsichtlich der Osterferien und Herbstferien des Landes Nordrhein-Westfalen gilt

Folgendes:

Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit H. wahrzunehmen in der jeweils 2. Hälfte der Ferien.

b)

Sommerferien

Hinsichtlich der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes:

Der Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit Tregin. wahrzunehmen in der 2., 3. und 6. Ferienwoche.

c)

Weihnachtsferien inklusive Heiligabend und Silvester

Es wird im Wechsel Umgang an Heiligabend und Umgang an Silvester ausgeübt.

Derjenige Elternteil, bei dem sich T. an Heiligabend sowie am 1. Weihnachtsfeiertag, das heißt vom 24.12. um 10 Uhr bis zum 26.12. um 10 Uhr aufhält (Umgang an Heiligabend), übt keinen Umgang am 2. Weihnachtsfeiertag sowie Silvester, Neujahr und den Tagen zuvor und danach bis zum Wiederbeginn der Kindertagesstätte oder Schule (Umgang an Silvester) aus. Ein Wechsel zwischen den Haushalten findet demnach immer am ersten Werktag nach den Weihnachtsferien statt. Im darauffolgenden Jahr findet der Umgang dann bei dem jeweils anderen Elternteil statt.

Für 2026:

Die Kindesmutter nimmt Umgang wahr mit T. vom 26.12.2026 um 10 Uhr bis zum 04.01.2026 vor der Schule.

Für 2027:

Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit T. wahrzunehmen vom 24.10.2027 10 Uhr bis zum 26.12.2027 10 Uhr.

3.

Die Kindesmutter ist verpflichtet, T. zur Ausübung des Umgangs abzuholen und zurückzubringen.

II.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

III.

Die Gerichtskosten tragen die Eltern zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000 €.

 
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