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Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der dem Angeklagten zur Last liegende Sachverhalt hat in der Hauptverhandlung und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden.
5Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe gedacht, dass seine Familie Opfer eines Angriffes linksextremer Gewalt werde. Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Es konnte nach der Beweisaufnahme insbesondere nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte erkannt hat, dass es sich um Polizeibeamte handelte. Weiß eine Person nicht, dass sie sich einem Amtsträger widersetzt, so fehlt ihr der erforderliche Vorsatz und sie kann somit nicht nach § 113 StGB bestraft werden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Polizeibeamten tatsächlich nicht als solche erkannt hat und den Polizeieinsatz für einen Überfall gehalten hat.
6Letztlich war die vorliegende Beweislage insgesamt nicht als ausreichend zu erachten, einen Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich einer Widerstandshandlung nachzuweisen und somit eine Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm vorgeworfenen Tat zu tragen. Auch eine Verurteilung wegen §§ 240, 241 StGB kam mangels Vorsatzes nicht in Betracht. Insgesamt war der Angeklagte daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 08.07.2024 freizusprechen.
7Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.