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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes A, geb. am 00.00.0000 wird unter Abweisung des entsprechenden Antrages des Vater auf die Mutter übertragen.
Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe:
2I.
3Die Eltern des Kindes leben getrennt.
4Das Sorgerecht steht ihnen gemeinsam zu.
5Das Kind lebt bei der Mutter. Die Mutter war im Dezember 2022 nach einem Aufenthalt in C mit dem Kind nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt.
6Der Vater beantragt,
7ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
8Die Mutter beantragt,
9den Antrag abzuweisen und
10beantragt ihrerseits,
11ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
12Der Vater beantragt,
13den Antrag abzuweisen.
14Der Vater ist persönlich angehört worden.
15Vom Kind konnte im Rahmen eines Videotelefonates ein persönlicher Eindruck gewonnen werden.
16Die Mutter war aufgrund ihrer Schwangerschaft zu den Verhandlungen unter Vorlage eines Attestes nicht erschienen.
17Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben schriftlich Stellung genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19II.
20Das angerufene Gericht ist zunächst zuständig, da der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zuletzt im hiesigen Bezirk gewesen ist (§ 152 Abs. 2 FamFG). Der durch die Kindesmutter ohne Zustimmung des Kindesvaters vorgenommene Umzug mit dem Kind nach C ändert nicht die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 2 Abs. 2 FamFG).
21Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
22Dem Antrag der Mutter war stattzugeben.
23Zunächst besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts, da wichtige Entscheidungen, die aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht heraus zu treffen sind, derzeit zum Wohle A nicht getroffen werden können, da die Kindeseltern insoweit keine Einigung herbeiführen können.
24Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter - soweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht betroffen ist - dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
25Die gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist den Kindeseltern derzeit nicht möglich. Das zeigt sich daran, dass sie sich nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einigen können. Die Mutter ist mit A ohne Zustimmung des Vaters nach C gezogen. Der Vater stimmt seinerseits der Anmeldung des Kindes am neuen Wohnort sowie der Anmeldung im Kindergarten nicht zu.
26Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Kindesmutter den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eigenmächtig verändert hat, ist zum Wohle des Kindes die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter erforderlich.
27Unbestritten war die Mutter bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung die Hauptbezugsperson des noch nicht einmal anderthalbjährigen Kindes und kann auch im Weiteren die Betreuung gewährleisten, da sie zeitnah keiner Berufstätigkeit nachgehen wird, während der Kindesvater einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht und die Betreuung zumindest teilweise den Großeltern oder der Kita überlassen müsste.
28Das Gericht konnte sich im Rahmen des Videotelefonats einen Eindruck vom A machen, der unbefangen und fröhlich im Beisein der Kindesmutter spielte.
29Soweit der Kindesvater Bedenken betreffend die Lebensumstände der Mutter (Gewalt, Drogen) geäußert hat, so hat sich dies nach einem Hausbesuch durch das Jugendamt C nicht bestätigt.
30Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater würde aufgrund der Bindung A zur Kindesmutter aufgrund ihrer Funktion als bisheriger Hauptbezugsperson dem Kindeswohl nicht entsprechen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
34Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
35Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.