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Der Kindesmutter werden einstweilen weiterhin das Recht auf Antragstellung nach dem SGB VIII sowie das Umgangsbestimmungsrecht entzogen.
Dem Kindesvater werden einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht auf Antragstellung nach dem SGB VIII sowie das Umgangsbestimmungsrecht entzogen.
Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt Lippe bestimmt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 2.000,00 Euro (§§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG)
Gründe
2I.
3Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet, leben bereits seit über vier Jahren voneinander getrennt und waren zunächst gemeinsam sorgeberechtigt bezüglich des gemeinsamen Kindes A.
4Nach verschiedenen familiengerichtlichen Verfahren betreffend das Sorge- sowie das Umgangsrecht insbesondere des Kindesvaters, in denen es auch um den Vorwurf sexuellen Missbrauches des gemeinsamen Sohnes durch den Vater ging, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold mit Beschluss vom 12.11.2019 (34 F 171/19) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 24.09.2020 (II - 5 UF 243/19) darüber hinaus die Gesundheitsfürsorge zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater übertragen.
5Mit Antrag vom 10.09.2021 (34 F 205/21) hat die Kindesmutter aufgrund einer Stellungnahme der ärztlichen Beratungsstelle gegen Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern e.V. vom 01.06.2021 beantragt, den Beschluss abzuändern und der Kindesmutter die gesamte elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen. In diesem Verfahren ist nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt.
6Nachdem das Jugendamt am 03.01.2022 Kenntnis von einer Audioaufnahme über ein Gespräch zwischen A und der Kindesmutter betreffend die Missbrauchsvorwürfe erlangt hat, hat das Jugendamt am 04.01.2022 das gegenständliche Verfahren eingeleitet und beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung,
7die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht auf Antragstellung nach dem SGB VIII sowie Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen und vorübergehend auf einen Amtsvormund zu übertragen.
8Die Kindesmutter beantragt,
9den Antrag des Jugendamtes zurückzuweisen sowie
10widerantragstellend, dem Kindesvater die Teilbereiche der elterlichen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge zu entziehen und auf die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht insgesamt zu übertragen,
11äußerst hilfsweise folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen nach dem SGB VIII, Schulangelegenheiten und Umgangsbestimmungsrecht vorläufig allein auf die Kindesmutter zu übertragen.
12Der Kindesvater beantragt,
13alle Anträge zurückzuweisen.
14Am 10.01.2022 hat die Kindesmutter A nach einem Umgangskontakt nicht zum Vater zurückgebracht und hält sich mit ihm seither an einem unbekannten Ort auf.
15Der Kindesvater hat daraufhin mit Antrag vom 11.01.2022 (34 F 9/22) die unverzügliche Herausgabe As beantragt, welche zunächst mit Beschluss vom 12.01.2022 durch das Gericht angeordnet wurde. Ein Vollstreckungsbeschluss unterblieb. Es wurde daraufhin seitens der Kindesmutter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
16Die Eltern sind persönlich angehört worden. Das Jugendamt hat berichtet und Stellung genommen.
17Das Gericht hat als Verfahrensbeiständin Frau B bestellt, die schriftlich sowie mündlich Stellung genommen hat.
18Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2022 Bezug genommen.
19II.
20Es besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (§ 49 FamFG), da das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache 34 F 205/22, in der ein Gutachten einzuholen ist, nicht mit dem Wohl As zu vereinbaren ist.
21Nach §§ 1666, 1696 BGB ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bis zu einer Entscheidung in der anhängigen Hauptsache abzuändern, da insoweit Gründe vorliegen, die das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen.
22Mit der einstweilen abzuändernden Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Hamm der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge entzogen und auf den Vater zur alleinigen Ausübung übertragen.
23Diese Umsetzung dieses Beschlusses entspricht derzeit indes nicht (mehr) dem Kindeswohl, da die Kindesmutter A absprachewidrig am 10. Januar 2022 nach einem Umgangskontakt nicht zum Vater zurückgebracht hat und sich seither mit A verborgen hält. Da die Kindesmutter davon ausgeht, ihr Kind vor einem Missbrauch durch den Vater schützen zu müssen, ist davon auszugehen, dass auch A Vorbehalte gegen den Vater hegt und nach über vier Monaten in der alleinigen Obhut der Mutter außerhalb seines sozialen Umfelds nicht davon auszugehen ist, dass A eine übergangslose Rückkehr in den väterlichen Haushalt - unabhängig von einem möglichen Missbrauch - möglich ist, wie es sich der Vater indes vorstellt.
24Daher kann dem Antrag des Vaters auf Zurückweisung der gegnerischen Anträge und auf Übertragung der gesamten elterlichen Sorgen, hilfsweise von weiteren Bestandteilen auf ihn derzeit nicht entsprochen werden.
25Es kommt jedoch auch eine Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen derselben auf die Kindesmutter nicht in Betracht. Die Kindesmutter hat in den vergangenen Monaten gezeigt, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, ihre Handlungen am Kindeswohl auszurichten, auch wenn sie der Meinung ist, genau das zu tun, um A zu schützen. Sie hat A ohne Vorankündigung aus seinem gewohnten Umfeld genommen, er hat seit Monaten weder seine Freunde noch seinen Vater - bei dem er bereits seit längerer Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - gesehen und lebt jetzt mit der Sorge der Mutter, doch noch entdeckt zu werden. Zudem ist er seit Beginn des Jahres nicht in der Schule gewesen, die er erst seit dem vergangenen Sommer besucht. Selbst wenn die Kindesmutter A den Unterrichtsstoff vermittelt, so ist dies kein adäquater Ersatz gerade für das soziale Lernen, das einen großen Bestandteil gerade des ersten Schuljahres darstellt, in dem Kinder mit anderen Kindern lernen und sich als Grundschulklasse und Lerngemeinschaft finden dürfen und sollen.
26Mithin kommt derzeit unter Abwägung aller Gesichtspunkte weder eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter noch ein Belassen beim Kindesvater in Betracht. Insoweit ist eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen, damit eine neutrale Person besonnen und konkret an As aktueller Situation und seinen Bedürfnissen prüfen und entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens möglicherweise eine Rückkehr in den väterlichen Haushalt oder ein - legalisierter - Verbleib in der Obhut der Kindesmutter in Betracht kommt oder ob eine Unterbringung As in einer neutralen Umgebung wie einer Diagnosegruppe erforderlich ist.
27Um dies durchsetzen zu können, müssen ferner die Gesundheitsfürsorge sowie das Antragsrecht nach SBG VIII auf den Ergänzungspfleger übertragen werden.
28Notwendig ist weiterhin die Entziehung des Umgangsbestimmungsrecht auf Seiten beider Eltern. Um die bestehenden Bindungen As zu beiden Elternteilen zu erhalten und auch um eine möglichst objektive Begutachtung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass eine neutrale Person darüber zu befinden hat, ob sowie unter welchen Umständen und in welchem Umfang A Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
29Eine zunächst anberaumte Anhörung As war nicht möglich, nachdem eine Anhörung im Gericht durch die Mutter abgesagt worden war, da sie Sorge hatte, dass das Jugendamt oder der Vater das Kind an sich nehmen könnten. Eine seitens der Kindesmutter vorgeschlagene Anhörung des Kindes außerhalb des Gerichtsgebäudes an einem entfernten bzw. unbekannten Ort war nicht geboten.
30Das Gericht hat als Ergänzungspfleger das Kreisjugendamt Lippe bestimmt, das bereits im Verfahren 34 F 22/22 für die Entscheidung über die Ausübung des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts bezüglich des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Detmold, 22 Js 63/22 zum Ergänzungspfleger bestimmt worden ist.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
34Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
35Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
36Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
37Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
38Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.