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Gegen den Antragsgegner wird ein Zwangsgeld von 200,00 EUR festgesetzt (§§ 220, 35 FamFG).
Er ist der Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Detmold vom 19.03.2021 nicht nachgekommen.
Ihm war Folgendes aufgegeben worden:
Unterlagen zum Versorgungsausgleich einzureichen
Es handelt sich um folgende Unterlagen:
Nachweise über den genauen Beginn der Studien des Antragsgegners,
erfolgreicher Abschluss vom 08.05.2000 und 25.04.2006,
vollständig ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen (V1053) für die Zeiträume 1977 bis 08.05.2000
Und Beginn des Studiums bis 25.04.2006.
Die Zwangsmittel werden nicht vollstreckt, wenn die Auflage binnen zwei Wochen erfüllt wird.
Der Beschluss vom 24.04.2021 im Verfahren 32 F 141/20 ist inzwischen aufgehoben.
Gründe:
3Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 19.03.2021 (32 F 141/20), zugestellt am 30.03.2021, aufgegeben worden, die im Tenor näher bezeichneten Auflagen zu erfüllen.
4Er ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.
5Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
8Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
9Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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