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Amtsgericht Detmold, 6 C 387/18

Datum:
01.02.2019
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 387/18
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2019:0201.6C387.18.00
 
Schlagworte:
Gemeinsamer Vertreter
Normen:
SchVG § 7 Abs. 6, SchVG § 19 Abs. 1, SchVG § 19 Abs. 2, SchVG § 5 Abs. 1
Leitsätze:

Dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 7, 19 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreter steht ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung gegen die einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger nicht zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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