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Dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 7, 19 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreter steht ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung gegen die einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger nicht zu.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5I.
6Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbezirk des Gerichts hat und die Klägerin ein ihr zustehendes Wahlrecht unter ggfs. mehreren zuständigen Gerichten durch ihre Angabe im Mahnantrag getroffen hat. Eine ausschließliche Zuständigkeit des AG Schwerin als Insolvenzgericht liegt nicht vor. Insbesondere hat eine Festsetzung der Vergütung eines gemeinsamen Vertreters gem. §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 2 SchVG nicht durch das Insolvenzgericht zu erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 46/15).
7II.
8Die Klage ist unbegründet.
9Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter gem. §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 2 SchVG im Insolvenzverfahren der K. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) gegen den Beklagten als Insolvenzgläubiger nicht zu.
10Eine vertragliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch besteht nicht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin sich mit dem Beklagten i.S.d. §§ 145, 147 BGB individualvertraglich auf eine Leistung und eine entsprechende Vergütung geeignet hätte. Einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten durch die Bestellung der Klägerin zur gemeinsamen Vertreterin durch Mehrheitsbeschlussfassung der Schuldverschreibungsgläubiger auf der Gläubigerversammlung steht bereits die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 SchVG entgegen.
11Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung. Vielmehr enthält § 7 Abs. 6 SchVG die Regelung, dass die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Insolvenzschuldner zu tragen hat. Diese Kostentragungspflicht beruht auf der Begründung des Gesetzgebers, dass die Schuldverschreibungsgläubiger über keine gemeinsamen Mittel verfügen (vgl. BT-Drs. 16/12814, S. 20). Soweit die Klägerin einwendet, diese Regelung sei lediglich auf den Vergütungsanspruch gemeinsamer Vertreter anwendbar, die vor der Insolvenzverfahrenseröffnung noch während des regulären Geschäftsbetriebes bestimmt worden sind, so kann sie mit dieser Argumentation nicht durchdringen. § 7 Abs. 6 SchVG ist auch anwendbar, sofern eine Bestimmung des gemeinsamen Vertreters erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG erfolgt (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2017 – IX ZR 87/16, Rn. 26). Zwar enthält § 19 SchVG spezielle, von den allgemeinen Vorschriften der §§ 5ff. SchVG abweichende Regelungen, die eingreifen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zu § 19 SchVG jedoch ausgeführt, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 5 ff. SchVG weiter anzuwenden sind, sofern diese nicht im Widerspruch zu § 19 SchVG oder der InsO stehen (BT-Drs. 16/12814, S. 25). Sowohl § 19 SchVG als auch die Vorschriften der InsO enthalten indes keine von der Kostentragungspflicht des § 7 Abs. 6 SchVG abweichende Regelung.
12Diese – vor dem Hintergrund der oftmals bestehenden Vermögenslosigkeit des Insolvenzschuldners – oftmals nachteilige Regelung für den gemeinsamen Vertreter ließe sich dadurch umgehen, dass der gemeinsame Vertreter die Übernahme seiner Tätigkeit davon abhängig macht, dass seine Vergütung von den Insolvenzgläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird (vgl. BGH, aaO). Dass die Klägerin ihre Tätigkeit von einer solchen Kostentragungspflicht abhängig gemacht hätte, ist jedoch nicht vorgetragen.
13Sofern die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2019 meint, aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes einen Zahlungsanspruch gegen jeden einzelnen von ihr vertretenen Schuldverschreibungsgläubiger herleiten zu können, so geht diese Auslegung fehl. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof klar, dass dem nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 19 Abs. 2 S. 1 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreter ein Vergütungsanspruch gegen den Schuldner nach § 7 Abs. 6 SchVG zusteht. Er kann diesen Vergütungsanspruch jedoch nicht als Insolvenzforderung geltend machen, sondern ist mit dem Anspruch Neugläubiger (BGH, aaO, Rn. 26). Soweit der Bundesgerichtshof zur Lösung dieses für den gemeinsamen Vertreter wirtschaftlich oft nachteiligen Weges andenkt, dass der gemeinsame Vertreter sich einen aus der Regelung des § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteten Freistellungsanspruch der Schuldverschreibungsgläubiger gegen den Schuldner abtreten lassen kann (BGH, aaO, Rn. 27), so übersieht die Klägerin, dass auch dadurch lediglich eine Klarstellung erfolgt, dass Kostenschuldner der Vergütungskosten des gemeinsamen Vertreters der Insolvenzschuldner ist. Ein originärer Anspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Gesamtheit der Schuldverschreibungsgläubiger oder gar gegen jeden einzelnen Gläubiger wird dadurch nicht begründet. Bestände ein solcher Anspruch, wären im Übrigen die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes verfehlt, nach denen der gemeinsame Vertreter zur besseren Absicherung seiner Vergütung seine Tätigkeitsübernahme davon abhängig machen kann, dass die ihm zustehenden Vergütung von den Schuldverschreibungsgläubigern direkt aufgebracht wird (BGH, aaO, Rn. 28). Eine solche vertragliche Regelung wäre obsolet, stände dem gemeinsamen Vertreter bereits von Gesetzes wegen ein direkter Anspruch gegen die Schuldverschreibungsgläubiger zu.
14III.
15Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16IV.
17Der Streitwert wird auf 505,75 € festgesetzt.