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Das Umgangsrecht des Vaters wird vorläufig ausgeschlossen.
Diese Anordnung ist befristet bis zum 14.05.2019.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
3Es bestehen Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung des Kindeswohl bei einem Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater.
4Nach einer Mitteilung des A-Krankenkauses in B vom 13.02.2019 bestehen bei C massive Auffälligkeiten wie deutliche Stress-/ Angstsymptome in Bezug auf Kontakte mit dem Vater, perianale Entzündungen nach Besuchswochenenden sowie ungewöhnliche und auffällige Aussagen und Verhaltensweisen des Kindes, die es erforderlich machen, die Umgangskontakte vorübergehend auszusetzen, um möglichen Schaden vom Kind abzuwehren und eine Verdachtsabklärung durchzuführen.
5Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine Hauptsacheentscheidung.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.