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Von Maßnahmen nach § 1666 BGB wird abgesehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Eltern des betroffenen Kindes sind und waren nicht miteinander verheiratet und leben voneinander getrennt. Zunächst stand ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Mit Beschluss vom 11.11.2019 des Amtsgerichts - Familiengericht - A (34 F xx/19) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen und die elterliche Sorge im Übrigen beibehalten.
4Das gegenständliche Verfahren wurde zunächst von Amts wegen eingeleitet, nachdem ein Bericht des B-Krankenhauses in C vom 13.02.2019 eingegangen war, der mit der Anregung endete, die Umgangskontakte mit dem Kindesvater auszusetzen und der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge zu übertragen.
5Am 14.02.2019 ging ein Antrag der Kindesmutter gegen den Kindesvater auf Kontakt- und Näherungsverbot zum gemeinsamen Kind bei Gericht ein.
6Das Gericht hat Frau D als Verfahrensbeiständin bestellt, die schriftlich wie mündlich Stellung genommen hat. Das zuständige Jugendamt hat ebenfalls schriftlich und mündlich Stellung genommen.
7Das Gericht hat die Kindeseltern persönlich angehört.
8Ferner wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, mit dessen Erstellung der Sachverständige E beauftragt worden ist. Nach Eingang des Gutachtens ist der Sachverständige von der Kindesmutter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden.
9Nachdem das Gutachten beim zuständigen Jugendamt eingegangen war, hat dieses das Kind zunächst in Obhut genommen und dann in die Obhut des Kindesvaters gegeben.
10Sodann hat die Kindesmutter beantragt, das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung an sie herauszugeben, hilfsweise die Einräumung eines angemessenen Umgangsrechtes. Dieser Antrag wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 geführt, in der Antrag zurückgewiesen worden ist.
11Ferner stellte der Kindesvater einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 geführt und dem mit Beschluss vom 11.11.2019 stattgegeben worden ist.
12Nunmehr beantragt die Kindesmutter,
13festzustellen, dass aus dem Sachverständigengutachten E vom 23.05.2019, der Kindesmutter kenntlich gemacht am 15.08.2019, nicht hergeleitet werden kann, dass die Kindesmutter am Münchhausen-by-proxy Syndrom erkrankt ist und es sich somit um eine Falschdiagnose des Sachverständigen E handelt,
14die Inobhutnahme des Jugendamtes für rechtswidrig zu erklären,
15F an die Kindesmutter herauszugeben,
16dem Kindesvater ein Umgangsrecht einzuräumen,
17sorgerechtliche Maßnahmen bis auf weiteres nicht zu veranlassen sowie
18hilfsweise der Kindesmutter unbegleiteten Umgang zu gewähren.
19Der Kindesvater beantragt,
20die Anträge zurückzuweisen.
21Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Berichte sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.03.2019 und 22.11.2019 Bezug genommen.
22II.
23Das Gericht sieht derzeit keinen Anlass für gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat das Familiengericht bei einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes - sofern die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden - die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
24Die nunmehr in diesem Verfahren gestellten Anträge stellen keine Maßnahmen des Familiengerichts dar, um eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
25Mit der getroffenen Entscheidung im Verfahren 34 F xx/19 ist eine - aus Sicht des Gerichts - umfassende sorgerechtliche Regelung getroffen worden, die dem Wohl des Kindes entspricht. Zudem haben sich die Kindeselten im Verfahren 34 F xx/19 über die Umgangskontakte der Kindesmutter zum betroffenen Kind geeinigt.
26Weitere Feststellungen, Ermittlungen oder Maßnahmen sind daher zum Wohle des Kindes derzeit nicht erforderlich.
27Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ist insoweit bereits nicht Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens, sondern ist vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
28Im gegenständlichen Verfahren kann die Kindesmutter auch nicht die Feststellung verlangen, dass aus dem Sachverständigengutachten nicht hergeleitet werden kann, dass die Kindesmutter am Münchhausen-by-proxy Syndrom erkrankt ist und es sich somit um eine Falschdiagnose des Sachverständigen E handelt. Diese Feststellung ist zum einen keine Maßnahme nach § 1666 BGB und könnte in der Sache allenfalls nach weiteren Ermittlungen und Entscheidungen betreffend das eingeholte Sachverständigengutachten ergehen, für welche aber nach den getroffenen Entscheidungen und Vereinbarungen kein Raum mehr ist. Zudem ist das eingeholte Gutachten in keinem der Verfahren zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden. Auch im hiesigen Verfahren kommt es auf den Inhalt des Gutachtens nicht an, so dass auch über den gestellten Befangenheitsantrag nicht mehr zu entscheiden ist.
29Von der erneuten Anhörung des Kindes - welche zuletzt im Verfahren 34 F xx/19 am 04.10.2019 erfolgt ist - wurde abgesehen, da eine solche auch für die hier zu treffende Entscheidung keine neuen Erkenntnisse verspricht.
30Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 Abs. 1 FamFG und § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.