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Der Beschluss vom 06.09.2019 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
2I.
3Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern des betroffenen Kindes. Nach der Trennung der Beteiligten hatte das betroffene Kind zunächst seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Seit dem 14.02.2019 ist unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 ein Sorgerechtsverfahren anhängig, in dem zur Frage der Erforderlichkeit sorgerechtlicher Maßnahmen ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist. Am 15.08.2019 wurde das betroffene Kind vorübergehend vom beteiligten Jugendamt in Obhut genommen und noch am selben Tag in die Obhut des Kindesvaters gegeben. Am 04.09.2019 beantragte der Kindesvater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ihn. Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen 34 F xx/19 geführt. Die Mutter hat ihrerseits einen entsprechenden Antrag gestellt.
4Mit Schriftsatz vom 03.09.2019 im Verfahren 34 F xx/19 beantragt die Kindesmutter, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Herausgabe des Kindes an sie zu beschließen und das Jugendamt und den Kindesvater zu verpflichten, das Kind an sie herauszugeben. Hilfsweise beantragte sie, ihr im Rahmen einer einstweiligen Anordnung umgehend ein angemessenes, dem Kindeswohl dienliches Umgangsrecht einzuräumen.
5Mit Beschluss vom 05.09.2019 wurden diese Anträge aus dem Verfahren 34 F xx/19 abgetrennt und werden nunmehr im gegenständlichen Verfahren geführt.
6Mit Beschluss vom 06.09.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Eilbedürfnis zurückgewiesen.
7Die Kindesmutter beantragte daraufhin gemäß dem ursprünglich gestellten Antrag
8eine erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung.
9Der Antragsgegner beantragt,
10den Beschluss vom 06.09.2019 aufrecht zu erhalten.
11Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes und die Anhörung des Kindes wurde verzichtet, da die Gründe für die Zurückweisung der Anträge die Bestellung eines Verfahrensbeistandes und eine Anhörung des Kindes entbehrlich machen.
13II.
14Der Beschluss vom 06.09.2019 war aufrecht zu erhalten. Es besteht weiterhin kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (§ 49 Abs. 1 FamFG) sowie auch kein Anordnungsanspruch bezüglich der beantragten Herausgabe. Die von der Mutter beantragte Herausgabe des Kindes nach § 1632 BGB würde - unabhängig von der Frage, ob das Jugendamt oder der Kindesvater zur Herausgabe zu verpflichten wäre - ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter voraussetzen. Indes sind derzeit beide Eltern gemeinsam Inhaber der gesamten elterlichen Sorge.
15Für eine - bislang nicht beantragte - Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Kindesmutter besteht ebenfalls kein besonderes Eilbedürfnis. Insoweit ist ein Hauptsacheverfahren mit gegenseitig gestellten Anträgen (34 F xx/19) anhängig, in dem bereits mündlich verhandelt worden ist und zeitnah eine Kindesanhörung erfolgen wird.
16Auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrages auf Einräumung eines Umgangsrechtes besteht kein besonderes Eilbedürfnis. Insoweit ist der Mutter vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG die Stellung eines Hauptsacheantrages zumutbar. Zudem finden derzeit Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind statt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG.