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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt (§§ 41,45 FamGKG).
Gründe
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen, da ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (§ 49 Abs. 1 FamFG) nicht besteht bzw. kein Anordnungsanspruch vorliegt.
3Für den gestellten Herausgabeantrag fehlt es bereits am hierfür erforderlichen alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter. Zudem besteht insoweit ebensowenig ein Eilbedürfnis wie für den hilfsweise gestellten Antrag auf Einräumung eines angemessenen Umgangsrechtes, da aufgrund des Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG die Stellung eines Hauptsacheantrages zumutbar ist, zumal auch im hiesigen Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht kommt.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.