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Amtsgericht Detmold, 33 F 200/16

Datum:
07.07.2016
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 F 200/16
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2016:0707.33F200.16.00
 
Normen:
BGB § 1626 a BGB; FamFG § 155 a, 159 FamFG
Leitsätze:

Rein paarbezogene Gründe stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 a BGB nicht entgegen, sofern sie sich nicht auf das Kindeswohl auswirken. Allein die prinzipielle Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch den betreuenden Elternteil steht der Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge nicht entgegen. Fehlt es an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin zu der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden.

 
Tenor:

Die elterliche Sorge für das Kind T, wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 
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