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Amtsgericht Detmold, 33 F 169/16

Datum:
26.10.2016
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 F 169/16
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2016:1026.33F169.16.00
 
Schlagworte:
Kindeswille, Beeinflussung des Kindeswillens
Normen:
§§ 1684, 1697 a BGB
Leitsätze:

Trotz eines entgegenstehenden Willens des Kindes kann ein Umgang dem Wohl des Kindes dienen, wenn feststeht, dass der geäußerte Wille des Kindes durch Dritte beeinflusst worden ist.

 
Tenor:

I.

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind W I, * 02.10.2006 Umgang zu üben wie folgt:

1.

In der Zeit vom 01.11.2016 – 28.02.2017

alle vier Wochen, jeweils in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Samstag 16:00 Uhr, erstmals am 12.11.2016.

2.

Ab März 2017:

alle zwei Wochen, jeweils in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Samstag 19:00 Uhr, erstmals am 11.03.2017.

II.

Der Antragsteller holt W zur Ausübung des Umgangs pünktlich am Wohnsitz der Antragsgegnerin ab und bringt W pünktlich dorthin wieder zurück.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, W pünktlich zur Abholung durch den Antragsteller bereitzuhalten und an den Antragsteller herauszugeben.

III.

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Regelungen kann das Gericht gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder unmittelbar Ordnungshaft anordnen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

V.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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