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Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
3Die Unterhaltsberechtigte trifft die Verpflichtung zur zielstrebigen und pflichtbewussten Absolvierung der Ausbildung, die sie ohne wesentliche Verzögerungen betreiben muss. Die Ausbildungsobliegenheit beinhaltet außerdem die Verpflichtung des Kindes, den Ausbildungsgang mit Fleiß und Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen (vgl. MüKoBGB/Born BGB § 1610 Rn. 230)und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhende Verzögerungen hat der Pflichtige hinzunehmen, zB bei Krankheit des Kindes (vgl. OLG Jena NJW-RR 2009, 651; OLG Hamm FamRZ 1990, 90) oder sonstigen zwingenden Umständen (vgl. BGH FamRZ 2000, 420; OLG Koblenz FamRZ 2005, 300; OLG Hamm FamRZ 2000, 904).
4Dass die Antragsgegnerin ihre jahrelangen Versuchen, das Abitur zu erlangen, mit zu erwartendem Fleiß und Zielstrebigkeit betrieben hat, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn das so wäre, bestehen Zweifel daran, ob es sich bei der angestrebten Schulausbildung um eine solche handelt, die bebabungsbezogen ist.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
7Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
8Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht ausschließlich
91. die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
102. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
11Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
12Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Detmold, 02.05.2016Amtsgericht |
TerpRichter am Amtsgericht |