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Amtsgericht Detmold, 31 F 38/14

Datum:
22.05.2014
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 F 38/14
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2014:0522.31F38.14.00
 
Schlagworte:
Auskunft, Zugewinn, Ausschluss, Ehevertrag
Normen:
BGB § 1374, 1375
Leitsätze:

Der Ehegatte ist verpflichtet, auch über solche Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen, die nach einem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind.

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen

1.

über den Bestand seines Endvermögens zum 01.02.2012, durch Vorlage einer vollständigen, systematischen und geordneten Aufstellung,

2.

über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,

3.

über den Bestand seines Anfangsvermögens mit Stichtag 20.03.2003,

4.

über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes des Erwerbs.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Verfahrenswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

 
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