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Amtsgericht Detmold, 8 C 272/11

Datum:
21.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 C 272/11
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2013:0521.8C272.11.00
 
Schlagworte:
Vergleichsgruppe, Wildschaden, Ursachenermittlung, Mitverschulden, Garten- und Landschaftsbau, Landbewirtschaftung, ordnungsgemäße Landwirtschaft, Honorargruppe 5
Normen:
§ 9 JVEG
Leitsätze:

Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau"

 
Tenor:

Die dem Sachverständigen Dr. y zahlende Entschädigung wird auf Antrag des Sachverständigen auf insgesamt 1238,67 EUR festgesetzt. Damit sind abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 1070,88 EUR noch weitere 167,79 EUR zu zahlen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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