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Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau"
Die dem Sachverständigen Dr. y zahlende Entschädigung wird auf Antrag des Sachverständigen auf insgesamt 1238,67 EUR festgesetzt. Damit sind abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 1070,88 EUR noch weitere 167,79 EUR zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
3I.
4Der Sachverständige wurde mit folgender Begutachtung beauftragt:
5a) Hat der Kläger seinen Acker in der streitgegenständlichen Zeit (Herbst 2010 -
6Frühjahr 2011) im Hinblick auf den entstandenen Wildschaden nicht nach den
7Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung bearbeitet? '
8Entsprach es insbesondere nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
9Landbewirtschaftung, dass der Kläger im Herbst 2010 nach dem eingetretenen
10Wildschaden die auf dem Feld befindlichen Maispflanzen nicht entfernt hat und das Feld anschließend mit einem Mulchgerät bearbeitet hat?
11b) Soweit eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung nicht angenommen wird, soll ferner zu der Frage Stellung genommen werden, ob diese ursächlich für den
12erneuten Wildschaden im März 2011 gewesen sein kann, oder ob sich die fehlerhafte Landbewirtschaftung aufgrund des Verrottungsprozesses der Maispflanzen nicht ausgewirkt hat.
13Der Sachverständige wendet sich lediglich noch gegen die Kürzung der beantragten Sachverständigenvergütung durch die Kostenbeamtin mit der Begründung, dass für die in Rechnung gestellten 14 Stunden für die Begutachtung lediglich ein Stundenwert von 60,00 EUR festzusetzen sei und nicht ein Wert – wie vom Sachverständigen beantragt – von 75,00 EUR. Gegen die weiteren Kürzungen erhebt der Sachverständige keine Einwendungen.
14Der Bezirksrevisors hält dieser für die Begutachtung einen Wert in Höhe der Honorarstufe 3 der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG (60,00 EUR) für gerechtfertigt („Garten- und Landschaftsbau“)..
15II.
16Der Antrag ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet.
17Die Zuordnung der Leistungen des Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist nicht möglich. Die Einordnung der Leistungen hat daher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind zum einen die vom Sachverständigen angegebenen außergerichtlich erzielbaren Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stundensätze des JVEG wegen der Bonität der öffentlichen Hand generell erheblich unter den außergerichtlichem Bereich liegen und die laufenden Gemeinkosten einschließen (Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 9 JVEG, Rn. 9). Ein weiteres maßgebliches Kriterium ist – worauf bereits der Bezirksrevisor hingewiesen hat – der Vergleich mit vergleichbaren Sachgebieten und Honorargruppen (Binz a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
18Als Vergleichsgruppen kommen hier insbesondere die Tätigkeit zur Feststellung von Schäden an Gebäuden sowie die Feststellung einer Brandursache in Betracht. Beide Tätigkeiten sind der Honorargruppe 5 (70,00 EUR) zugeordnet.
19Die Tätigkeit der vorliegenden Begutachtung bestand nicht nur in der Feststellung, wie der Acker sinnvoll zu bewirtschaften ist. Vom Sachverständigen war vielmehr zu klären, welcher Schaden und welches Ausmaß des Schadens durch die konkrete Bewirtschaftung nach einem bereits eingetretenen Wildschaden herbeigeführt wurde bzw. welcher Wildschaden unabhängig hiervon der Bewirtschaftung eingetreten ist. Es ging damit um die Ermittlung von Ursachen und die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten, die auch in den angegebenen Vergleichsgruppen maßgeblicher Bestandteil der Gutachtertätigkeit sind.
20Die Heranziehung der Vergleichsgruppe Garten- und Landschaftsbau wird der Tätigkeit des Sachverständigen im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht gerecht. Dies lässt sich bereits dem Vermerk vom 26.03.2012 (Bl. 91) über ein Telefonat mit dem ursprünglich bestellten Sachverständigen entnehmen, der darauf hinwies, dass er nicht die für eine Begutachtung der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung nach einem Wildschaden erforderlichen Spezialkenntnisse besitzt.
21Die Höhe der Vergütung ermittelt sich wie folgt:
22Zeitaufwand 16 Stunden je 70,00 EUR | 980,00 € |
Auslagen | 60,90 € |
insgesamt | 1.040,90 € |
zzgl. MwSt. | 197,77 € |
insgesamt | 1.238,67 € |
gezahlt | -1.070,88 € |
verbleiben | 167,79 € |
III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
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