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I. Die am 9. August X vor dem Standesbeamten des Standesamts in Detmold (Heiratsregister Nr. Y) geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 7,4593 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1695 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Pensionskasse des Z (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.454,58 EUR bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:Scheidung: 13.404 EURVersorgungsausgleich: 4.020 EUR __________insgesamt: 17.424 EUR
I. Scheidung
3Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil beide beteiligten Ehegatten beantragt haben, die Ehe zu scheiden und diesen Anträgen stattgegeben wurde.
4Es bedurfte keiner Entscheidung im Verbund mit der noch nicht entscheidungsreifen im Verfahrenskostenhilfeverfahren sich befindenden Geschiedenenunterhaltssache. Die Folgesache Geschiedenenunterhalt ist noch nicht anhängig, so dass sie nicht gemäß §137 Abs.2 S.1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der heutigen mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden ist. Aus dem Antrag auf Geschiedenenunterhalt vom 20.04.2011 ist klar ersichtlich, dass dieser nur für den Fall gestellt werden soll, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Hierdurch wird der Geschiedenenunterhalt aber eben nicht anhängig. Über das Verfahrenskostenhilfegesuch konnte bisher noch nicht entschieden werden.
5Die Verhandlung war auch nicht zu vertagen, um die Frist des §137 FamFG vor dem dann weiteren Termin seitens der Antragsgegnerseite einhalten zu können.
6II. Versorgungsausgleich
7Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.
8Da die Ehegatten am 9. August X geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 9. August A zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August X bis zum 31. Juli A.
9Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.
10Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West):
11Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
12Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 14,9185 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 405,78 EUR entspricht.
13Der Rentenversicherungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 7,4593 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 202,89 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 47.505,28 EUR.
14Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
15Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6,3389 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 172,42 EUR entspricht.
16Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3,1695 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 86,21 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 20.185,27 EUR.
17Wegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich.
18Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
1947.505,28 EUR
20- 20.185,27 EUR
21= 27.320,01 EUR
22ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).
23Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.
24Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
25Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 7,4593 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
26Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,1695 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
27Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung:
28Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Pensionskasse des Z ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben.
29Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar.
30Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 7.122,83 EUR.
31Der Versorgungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.454,58 EUR vor. Bei der Berechnung des Ausgleichswertes wurden Teilungskosten in Höhe von 213,68 EUR (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) nach § 13 VersAusglG abgezogen. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen.
32Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 3.454,58 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR).
33Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
34Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3.454,58 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
35III. Kosten
36Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.
37Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
38Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf folgenden Grundlagen:
39Ehescheidung (§ 43 FamGKG):
40monatl. netto Ehemann 4.200 EUR
41+ monatl. netto Ehefrau 500 EUR
42- Pauschalabzug für Kinder 232 EUR
43= Summe 4.468 EUR x 3 13.404 EUR
44Versorgungsausgleich (§§ 6 - 19, 27 VersAusglG)
45Regelfallbewertung (§ 50 Abs.1 S.1 FamGKG)
463 (Anzahl der Anrechte der Ehegatten)
47x 10 % von
4813.404 EUR (Gesamteinkommen der Ehegatten) = 4.020 EUR
49__________
50insgesamt: 17.424 EUR
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen den Ausspruch zur Ehescheidung findet gemäß §§ 117, 58 – 69 FamFG die Beschwerde statt.
53Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist einzureichen bei: Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm.
54Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich findet gemäß §§ 58 – 69 FamFG die Beschwerde statt.
55Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
56Gegen den Ausspruch zum Verfahrenswert findet gemäß §§ 58-69 FamFG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
57Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold einzulegen.
58Soweit mehrere Teile der Entscheidung angefochten werden sollen, so gelten die oben aufgeführten Form- und Fristvorschriften für jeden Teil der Entscheidung gesondert.