Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Antragsteller begehren eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Warmwasserversorgung und Beheizung wiederherzustellen.
3Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
4Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragsteller ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.
5Es ist zwischen dem Besitz im Sinne des § 854 BGB und den Mietgebrauch im Sinne des § 536 BGB zu unterscheiden.
6Im Hinblick auf § 320 BGB führt die Einstellung der Heizung und Warmwasserversorgung nicht zum Vorwurf der verbotenen Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB. (KG, NJW-RR 2004, 905)
7Entgegen der vielfach geäußerten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist das Zurückhaltungsrecht/Leistungsverweigerungsrecht im Rahmen von § 863 BGB zu beachten. Hiervon geht ersichtlich eine Vielzahl von Entscheidungen aus. Insbesondere ist hier auf die Entscheidung BGHZ 115, 99-105 zu verweisen. In dieser Entscheidung wird noch einmal ausdrücklich klargestellt unter Hinweis auf weitere Entscheidungen, dass die Vorschriften nach § 33 Abs. 2 S. 1 AVBeltV eine "besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB" ist. Zur Begründung der Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen von § 273 BGB auseinander gesetzt. Wenn sich eine nach § 863 BGB beachtliche Einwendung nicht aus §§ 273, 320 BGB ergeben kann, wäre diese Erörterung überflüssig.
8Entsprechendes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm in Wohnungseigentumssachen (MDR 1994, 269). Wenn das Abschalten von Strom eine Besitzstörung darstellt, dann dürfte es nicht darauf ankommen, wer den Strom abstellt. (Wohnungseigentümergemeinschaft oder vermietender Eigentümer)
9Den Grund für eine Differenzierung danach, wer den Strom abstellt, das heißt ein Stromversorgungsunternehmen, ein Vermieter oder eine Eigentümergemeinschaft vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen.
10Die Vorschriften der §§ 858 ff BGB sind als Abwehransprüche gedacht und ausgestaltet nicht jedoch als Leistungsansprüche, um eine Sache in bestimmter Art und Weise zu gebrauchen.
11Detmold, 14.05.2007
12Amtsgericht
13X