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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,21 € nebst 5 % Zinsen seit 18.6.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe: (gemäß & 313a ZPO):
2Die Klage ist in Höhe der noch offenen Sachverständigenkosten von 133,21 € begründet aus §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PfIVG.
3Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind als erforderliche Kosten zu ersetzen, auch dann, wenn das Gutachten Feststellungen enthält, die zur Schadensregulierung nicht notwendig gewesen wären.
4Andererseits können die Kosten für die Fahrten zu diversen Autohändlern zum Zwecke der Findung eines Ersatzfahrzeuges nicht ersetzt verlangt werden, da diese sowieso in absehbarer Zeit entstanden wären.
5Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.