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Amtsgericht Detmold, 7 C 493/04

Datum:
25.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 493/04
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2005:1125.7C493.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 671,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.05.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

 
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