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Das Versäumnisurteil vom 05.08.1998 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand:
2Auf eine wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten im Oktober 1997 mahnte die
3Klägerin ab und erhielt eine Unterlassungserklärung des Beklagten durch Schreiben
4seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.10.1997.
5Die Unterlassungserklärung bezog sich auf Werbung folgenden Inhalts bzw.
6Durchführung von Verkaufsveranstaltungen für die so geworben wurde:
7„Wir müssen uns von der Last der Warenmenge befreien .... Diesen großen Posten-
8Einzelstücke räumen wir mit Preisreduzierungen von 50 % bis zu 62% ..... Durch
9öffentliche Verwertung können Sie jetzt beim Orientteppichkauf auf Basis der
10Wertgutachten mehr als 2/3 des ursprünglichen Preises sparen ...“
11Die Klägerin behauptet, im Dezember 1997 habe der Beklagte wiederum wettbewerbswidrig geworben. Die Klägerin habe unter dem Aktenzeichen 7 C 707/97 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts X vom 24.12.1997 erwirkt. Auf
12den Inhalt werde Bezug genommen. Diese Werbung sei nicht nur grob verkehrswidrig, sondern stelle auch einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar. Für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sei es nicht erforderlich, daß die Werbung wortwörtlich wiederholt werde. Entscheidend sei
13vielmehr ob im Kern dieselbe Werbung wiederholt werde. In der Sache werde
14durch die Unterlassungserklärung versprochen, daß die Durchführung eines Räumungsverkaufs unterlassen werde. Hier werde ausdrücklich gesagt, es müsse geräumt werden. Die Situation sei vergleichbar mit einem Räumungsverkauf. Auch
15die Höhe der Preisreduzierungen entspreche denen, die im Orientteppichhandel im
16Räumungsverkauf üblicherweise beworben werden. Für solch einen Anlaß spreche
17auch die „öffentliche Verwertung“. Üblicherweise finden solche Verwertungen im
18Rahmen von Räumungsverkäufen statt. Ein weiterer Hinweis ergebe sich aus „total
19preisreduzierte Orientteppiche“.
20Nichts anderes bedeute die Werbung von Dezember 1998. Dort wird sogar ausdrücklich von einem Abschiedsausverkauf wegen Geschäftsauflösung gesprochen mit dem selben Preisherabsetzungen. Solche Ausverkäufe seien nach dem Gesetz nichts anderes als Räumungsverkäufe.
21Die beiden Anzeigen zeigten eine von vornherein geplante größere Aktion zur
22Durchführung eines monatelangen Räumungsverkaufs, der vom Gericht zwar untersagt
23worden sei durch Urteil des Landgerichts X vom 06.01.1998 – 8 O
242/98 - und durch die beiden, allerdings nicht rechtskräftigen, Beschlüsse des
25Landgerichts X vom 15.05.1998 - 8 O 1/98 und 8 O 2/98 -.
26Die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 22.12.1997 mit Fristsetzung
27auf den 21.01.1998 zur Zahlung aufgefordert.
28Die Klägerin beantragt,
29das genannte Versäumnisurteil des Amtsgerichts X über 6.000,00 DM
30nebst Zinsen auch insoweit aufrechtzuerhalten, als der Einspruch nicht in
31Höhe von 3.000,00 DM zurückgenommen wurde.
32Der Beklagte beantragt,
33das Versäumnisurteil aufzuheben, soweit der Einspruch nicht in Höhe von
343.000,00 DM zurückgenommen wurde in die Klage insoweit abzuweisen.
35Der Beklagte behauptet, im Dezember 1997 habe er wie folgt geworben:
36„Abschied
37Das älteste und einzige Fachgeschäft für echte Teppiche in X hört auf zu
38existieren. Extra-Einladung zum Abschiedausverkauf wegen Geschäftsauflösung.
39Sehr geehrter Herr P,
40es fällt uns besonders schwer, Ihnen mitteilen zu müssen, daß unser auswahlstarkes
41Fachgeschäft in Kürze aufgelöst wird. Dennoch sollten Sie es zu allererst erfahren,
42damit Sie sich sofort „das Schönste vom Schönen“ aussuchen und reservieren
43können.
44Alle Anstrengungen, unser weitbekanntes Geschäft weiterzuführen, scheiterten
45zum einen an den nicht bezahlbaren Mietforderungen aufgrund bevorstehender Gebäudesanierung
46und zum anderen an den zunehmenden wirtschaftlichen Engpässen.
47Diese entstandene Notsituation läßt uns keine andere Wahl, als alles aufzugeben
48und zu liquidieren. Prüfen Sie bitte bei uns genau, ob nicht da eine oder andere
49Stück Ihren Vorstellungen entspricht, denn noch nie wurde bei uns derartig preisgünstig
50angeboten. Die Gelegenheit ist so vorteilhaft, daß Sie eigentlich zugreifen
51müssen.
52Wir garantieren und versprechen Ihnen Preisherabsetzungen bis zu 62 %. Überzeugen
53Sie sich bei uns an Ort und Stelle von der Schönheit der einzelnen Stücke,
54von den hochwertigen Qualitäten und vor allem von den total herabgesetzten Preisen.
55Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und verbleiben
56mit freundlichen Abschieds-Grüßen
57Ihr Orient-Teppich-Haus Teheran & Partner vom Fach ...“
58Diese Werbung sei in der Tat aufgrund einiger Werbeaussagen wettbewerbswidrig.
59Sie stelle allerdings keinen groben Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen
60dar. Vielmehr halte sie sich im Rahmen der branchenüblichen Werbung. Es
61lege kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar.
62Die Werbung vom Dezember bewirbt keinen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
63Die Preisreduzierungen von 50 - 62 % seien nicht hervorgehoben, sondern
64befänden sich im Rahmen des üblichen Werbetextes. Die Klägerin verkenne,
65daß der Beklagte nicht eine Unterlassungserklärung im Bezug auf die komplette
66Werbung im Oktober 1997 abgegeben habe, sondern nur bezüglich bestimmter
67Werbeaussagen. Es sei nicht versprochen worden, die Durchführung eines Räumungsverkaufs
68zu unterlassen. Im übrigen sei nur die Zahlung einer angemessenen
69Vertragsstrafe versprochen worden, die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe
70sei nicht angemessen. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 bis 3.000,00 DM wäre
71völlig ausreichend, um einen künftigen Wettbewerbsverstoß zu verhindern.
72Entscheidungsgründe:
73Das Versäumnisurteil hat sich, auch soweit der Einspruch nicht zurückgenommen
74wurde, als berechtigt erwiesen.
75Die Werbung aus Dezember 1997 verstößt gegen die Unterlassungserklärung mit
76Schreiben vom 13.10.1997.
77Bei der Werbung im Dezember 1997 handelt es sich um die Ankündigung eines
78Räumungsverkaufes mit Preisnachlässen wie auch in der Unterlassungserklärung
79genannt. Die verlangte Vertragsstrafe von 6.000,00 DM ist angemessen auch im
80Hinblick auf die kurzfristige Wiederholung. Einer Herabsetzung bedurfte es nicht.
81Der Beklagte schuldet daher 6.000,00 DM mit dem Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt
82des Verzuges.