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Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage um die Auskunfts- und Belegeinsicht und die anschließende Leistungsklage auf Zahlung von Ehegattentrennnungsunterhalt.
4Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Die Trennung der Beteiligten erfolgte am 25.12.2022 zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung.
5In einem einstweiligen Anordnungsverfahren unter dem AZ.: 3 F 135/23 vor dem Amtsgericht Blomberg haben die Beteiligten am 07.06.2023 einen dahingehenden Vergleich geschlossen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin beginnend mit Juni 2023 einen Trennungsunterhalt von monatlich 1.100,00 EUR zahlt. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Antragsgegner bis dato nachgekommen.
6Die Antragstellerin macht nunmehr weitergehende Ansprüche geltend.
7Sie stellt ausdrücklich klar, dass es sich im vorliegenden Verfahren um einen Stufenantrag i.S.v. § 113 FamFG i.V.m. § 254 ZPO handeln soll. Sie ist zudem der Ansicht, aus dem Belegeinsichtsantrag zu 3 b) ergebe sich die notwendige Konkretisierung des Antrags zu 3 a), denn die Anträge seien in ihrer Gesamtheit zu sehen. Die Anträge zu 1. und 2. sollen als „Teilanträge“ gestellt werden. Sie beantragt,
8den Antragsgegner zu verpflichten,
91. an sie ab dem 01.01.2024 jeweils zum 01. eines jeden Monats im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.960,00 EUR zu zahlen.
102. an sie rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 12.565,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
113. a) der Antragstellerin Auskunft über sämtliches Einkommen zu erteilen, das er im Kalenderjahr 2023 erzielt hat,
12b) diese Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu belegen und zwar hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen Januar – Dezember 2023, der
13Lohnsteuerbescheinigung 2023, sowie des Einkommensteuerbescheides 2022; hinsichtlich seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Mietverträge aller in 2023 bestehenden Mietverhältnisse nebst Belegen über sämtliche Mieteinnahmen, sowie der EÜR für 2023.
14c) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern.
15d) noch aus der Auskunft zu berechnenden weitergehenden Unterhalt an die Antragstellerin zu leisten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
16Er ist der Ansicht, der Stufenantrag zu 3 a) sei bereits unzulässig, denn er sei zu unbestimmt.
17II.
18Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, denn der Antrag zu 3 a) ist nicht hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Antrag zu 3 b) hängt vom Antrag zu 3a) ab. Die Anträge zu 1. und 2. sind wegen § 254 ZPO ebenfalls derzeit unzulässig.
191.
20Der Antrag zu 3 a) ist ausdrücklich als „erster“ Stufenantrag i.S.v. § 254 ZPO gestellt.
21Der Antrag kann nach Auffassung des Gerichts nicht gem. §§ 133, 158 BGB analog ausgelegt werden. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass die Anträge zu 3 a) und b) seien als „Gesamtheit“ zu sehen. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin ihren Antrag zu 3 a) dergestalt ausgelegt haben möchte, dass die Konkretisierung zu den Belegen auch in den Auskunftsantrag „hineinzulesen“ ist. Dies ist nicht möglich, denn den Anträgen auf Auskunft und Belegeinsicht liegen zwei verschiedene Ansprüche zugrunde (Born: „§ 1605 BGB – unbegrenzte Auskunfts- und Belegpflichten?“, in: NZFam 2020, 857, 860), was auch im Antrag selbst zum Ausdruck kommt, denn diese werden unter Ziff. 3. nebeneinander aufgeführt. a)
22Dem Auskunftsantrag nach §§ 1361 Abs. 1, Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt die Erfolgsaussicht, weil er nicht im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist (OLG Hamm Beschl. v. 29.3.2023 – 9 WF 169/22, BeckRS 2023, 21986). Zur bestimmten Fassung eines Auskunftsantrages, der auf eine vollstreckungsfähige Verpflichtung gerichtet ist, gehört mindestens eine Bezeichnung der Einkunftsart, über die Auskunft verlangt wird (OLG Hamm Beschl. v. 29.3.2023 – 9 WF 169/22, BeckRS 2023, 21986 m.w.N.). Die Antragstellerin hat ihren Antrag hingegen in größtmöglicher Allgemeinheit formuliert, indem sie von dem Antragsgegner „Auskunft über sämtliches Einkommen“ verlangt. Der Antragstellerin dürfte es auch möglich sein, wenigstens eine Einkommensart des Antragsgegners zu benennen.
23b)
24Der Anspruch auf Belegeinsicht gem. §§ 1361 Abs. 1, Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 1 S. 2 BGB setzt zunächst sinnlogisch eine Auskunft über das Vermögen voraus, denn nur so kann bemessen werden, wofür Belege überhaupt verlangt werden.
25Da der Beleganspruch ein gegenüber dem Auskunftsanspruch akzessorischer Hilfsanspruch ist, müssen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen (BeckOGK/Winter BGB § 1605 Rn. 163 m.w.N.). Ein Beleganspruch besteht somit nur, wenn und soweit Auskunft verlangt werden kann bzw. Auskunft erteilt worden ist (BeckOGK/Winter BGB § 1605 Rn. 163 m.w.N.). Der Anspruch auf Vorlage von Belegen darf dabei nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen (BeckOGK/Winter BGB § 1605 Rn. 163 m.w.N.). Vorliegend besteht aus Rechtsgründen der Anspruch auf Auskunft derzeit nicht, sodass auch kein Anspruch auf Belegeinsicht besteht.
262.
27Die Anträge zu 1. und 2. sind wegen § 254 ZPO ebenfalls derzeit unzulässig, denn die Antragstellerin hat ausdrücklich einen Stufenantrag gestellt. Nach § 254 ZPO können der Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Antragsteller beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
28Macht der Antragsteller ausdrücklich eine Stufenklage rechtshängig, muss über die einzelnen Anträge (Stufen) separat verhandelt werden, es wird mithin der jeweilige Antrag der betreffenden Stufe gestellt und nur über diesen Antrag wird grundsätzlich entschieden (Anders/Gehle/Anders ZPO § 254 Rn. 30). Es ist unzulässig, gleichzeitig sämtliche Anträge abschließend zuzusprechen (Anders/Gehle/Anders ZPO § 254 Rn. 30 m.w.N.). Erst nach Erledigung der ersten Stufe wird über den zweiten Antrag verhandelt und entschieden, allerdings nur auf Antrag. Entsprechendes gilt für den dritten Antrag, dh eine Verhandlung und Entscheidung über diese Stufe erfolgt erst nach Erledigung der zweiten Stufe(Anders/Gehle/Anders ZPO § 254 Rn. 30).
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 ZPO.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825
32Blomberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
33Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
34Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
35Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
36Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
37Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
38Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
39Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der
40Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
41Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
42Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
43Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
44Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
45§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
46Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.