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Amtsgericht Blomberg, 4 C 336/17

Datum:
17.05.2018
Gericht:
Amtsgericht Blomberg
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 336/17
ECLI:
ECLI:DE:AGLIP:2018:0517.4C336.17.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Detmold, 03 S 69/18
Schlagworte:
Vereinsausschluss, Platzverbot, Golfclub, vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen, Vereinsautonomie, Subsumtionskontrolle, Sportverein
Normen:
§ 253 ZPO, § 1004 BGB
Leitsätze:

Ob auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit Teil der gerichtlichen Prüfung ist, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden.

Die Verhältnismäßigkeit eines Beschlusses über die Ausschließung aus einem Sportverein entzieht sich der Prüfung des Gerichts. Vorliegend entzieht sich die sog. Subsumtionskontrolle einer gerichtlichen Überprüfung, sodass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ihre Erforderlichkeit, nicht prüft. Je wichtiger die Mitgliedschaft für den Betroffenen, insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Grundrechte ist, desto intensiver prüft das Gericht die Subsumtion, insbesondere aber auch die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses. Ungeachtet seiner sozialen und sportlichen Funktion handelt es sich bei einem Sportverein grundrechtlich nicht um einen besonders geschützten Bereich.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Ausschließungsbeschluss des Beklagten vom 1.9.2017 einschließlich des Platzverbotes unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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