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Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 01.07.2021 (3 O 73/21). Nachdem der Schuldner wiederholt zu dem durch den zuständigen Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht am 27.04.2022 antragsgemäß einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Zur Vermeidung einer Vollstreckung aus dem Haftbefehl lud der Gerichtsvollzieher B den Schuldner nochmals mit Schreiben vom 19.10.2022 auf den 25.10.2022 und mit Schreiben vom 07.11.2022 auf den 17.11.2022 zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Betroffene erschien jeweils unentschuldigt nicht zu den angesetzten Terminen. Er wandte sich stattdessen mit Schreiben vom 13.11.2022 „gegen die erneute Zwangsvollstreckung vom 07.11.2022“, da er „Immunität“ genieße. Den nicht tragfähigen, gleichwohl aber mit zahlreichen Rechtsmitteln wiederholt erhobenen Einwand der „seit dem 01.10.2002 ununterbrochen fortbestehenden und von der BRD nicht angefochtenen mithin stillschweigend bestätigten Immunität gemäß u.a. Art. 8 164 Europäisches Patentübereinkommen (…)“ hat die Kammer mehrfach bereits abschlägig beschieden (so etwa 4 T 281/22, 4 T 34/22, 4 T 137/21, 4 T 304/17, 4 T 232/16).
4Das Amtsgericht hat das Schreiben des Schuldners vom 13.11.2022 als Erinnerung gegen die Ladung zum Termin vom 17.11.2022 ausgelegt und diese mit nunmehr angefochtenem Beschluss vom 12.12.2022 zurückgewiesen (Bl. 6 ff d.A.). Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Beschwerde vom 23.12.2022, mit welcher er erneut auf seine in keiner Hinsicht näher dargelegte oder glaubhaft gemachte Immunität verweist und überdies die „mangelnde Gültigkeit des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949“ beklagt (Bl. 10 ff d.A.).
5Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.12.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Sonderakte DR II 131/22 ist beigezogen und eingesehen worden.
6II.
7Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet.
8Zwar kann der Schuldner im Grundsatz gemäß § 766 ZPO geltend machen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht vorliegen oder die zweijährige Sperrwirkung des § 802d ZPO einer erneuten Vermögensauskunft entgegensteht.
9Derartiges wird indes nicht vorgebracht. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen ausweislich der Gerichtsvollzieherakte ersichtlich vor, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet war. Er stützt sich zur Begründung seines pauschal gegen „die erneute Zwangsvollstreckung vom 07.11.2022“ eingelegten Rechtsmittels (erneut) auf seine angebliche Immunität. Der Schuldner ist indes bereits mehrfach darüber belehrt worden, dass er diese im Vollstreckungsverfahren nicht genießt. Ob er tatsächlich Bediensteter des Europäischen Patentamtes war oder ist – entsprechendes hat er zu keinem Zeitpunkt belegt – kann dahinstehen. Denn Art 14 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation bestimmt lediglich, dass Bedienstete „hinsichtlich der von Ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen“ in bestimmtem Umfang Immunität genießen. Ein Zusammenhang der vorliegend vollstreckten Forderungen mit einer (auch nur unterstellten) Tätigkeit des Schuldners beim Europäischen Patentamt ist weder erkennbar noch dargelegt.
10Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 788 ZPO zurückzuweisen.
11Es bestand keine Veranlassung, die Sache zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen.
12Beschwerdewert: 8.305,00 €