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Landgericht Bonn, 20 O 49/22

Datum:
12.07.2023
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 49/22
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2023:0712.20O49.22.00
 
Tenor:

Für Recht erkannt

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 993.356,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2020 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 2) in Höhe von 165,06 € erledigt hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 1) zu 11%. Die Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 84% und die Beklagte zu 1) zu 16%. Die Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 100%, exklusive der durch die Nebenintervention entstandenen (Mehr-)Kosten; diese trägt die Klägerin zu 84% und im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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