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Landgericht Bonn, 13 O 126/22

Datum:
07.06.2023
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 126/22
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2023:0607.13O126.22.00
 
Schlagworte:
Scraping, Datenleck
Normen:
DSGVO Art. 4, Art. 5 Abs. 1 f), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 82
Leitsätze:

Leitsätze: Scraping-Vorfälle begründen, sofern ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO im Hinblick auf einen abstrakten Schaden in Form der Beeinträchtigung der grundsätzlich dem Betroffenen zustehenden Kontrolle über seine Daten, welches ein – allerdings in der Regel eher geringes – Schmerzensgeld rechtfertig.

Ein weitergehender konkreter Schaden erfordert die Beweisführung gemäß § 287 ZPO, dass Beeinträchtigungen wie etwa vermehrte unerwünschte Telefonanrufe konkret kausal auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen sind.

 
Tenor:

für Recht erkannt:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.

              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 159,94 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.              Die Berufung wird zugelassen.

 
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