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für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der damals 18-jährige Kläger begann am 03.07.2017 seinen Ausbildungsdient bei der Bundeswehr der Beklagten. Das vorgesehene Dienstzeitende war der 30.06.2030. Der Kläger gehörte der Ausbildungsgruppe von Offiziersanwärtern an und war Mitglied des II. Zuges II/ZZ-ZzZ 0 X1. Bis zum 19.07.2017 hatte dieser Zug kürzere Strecken in Marschformation innerhalb der Kaserne zurückgelegt und keine größeren Märsche durchgeführt.
3Am 19.07.2017 fand der erste praktische Ausbildungstag zum Ausbildungsgebiet „Gefechtsdienst aller Gruppen“ statt. Frau A (vormals B) war Ausbilderin, Vorgesetzter und Zugführer war Herr C, Hilfsausbilder war Herr A1. Die Zentralrichtlinie „Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande)“ enthielt die Grundlagen und das Ziel der Ausbildung. Gemäß Ziffer 40481F haben sich die Soldaten und Soldatinnen, wenn es die Lage zulässt, auf einen Marsch zu Fuß vorzubereiten. Dazu gehört vor allem Körperpflege und die Vorbereitung der Ausrüstung, mit der Maßgabe, dass die Gruppenführer vor dem Abmarsch die befohlene Ausstattung zu überprüfen haben. Bei außergewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen müssen Soldaten/Soldatinnen Vorkehrungen zur Verhütung von Hitze- und Kälteschäden treffen und wissen, wie sie sich verhalten sollen. Nach Ziffer 4056FF sind alle Vorgesetzten verpflichtet, die Maßnahmen zum Verhüten von Hitze- und Kälteschäden durchzusetzen. Gemäß Befehl für die Führung, Ausbildung und Erziehung 2017 vom 20.12.2016 gilt für die Ausbildung grundsätzlich unter anderem: „Die Soldaten sind an die Belastung heranzuführen. Märsche zurück von Ausbildungseinrichtungen sind dazu integrativer Bestandteil und sollten nicht nur auf Hauptverbindungsstraßen stattfinden. Eine Vollbelastung ist im Lehrgang mehrmals auch schon vor den jeweiligen Abschlussübungen zu erreichen.“ Der Dienstplan für den 19.07.2017 sah Folgendes vor:
4 2 Ausbildungsstunden „Tarnen und Täuschen“,
5 6 Ausbildungsstunden „Bewegungsarten im Gelände“ sowie
6 2 Ausbildungsstunden für den „Eingewöhnungsmarsch 6 Kilometer“.
7Im Dienstplan wurde für alle Ausbildungsabschnitte der Gefechtsanzug befohlen. Er besteht aus Feldanzug, Trageausrüstung, Gefechtshelm, Schutzbrille, Splitterschutz und Kampfhandschuhen. In Ausnahme dazu galt für den Eingewöhnungsmarsch ergänzend: (ohne Gepäck mit Handwaffe) mit persönlicher Ausstattung, ohne Gefechtshelm (verpackt, ohne Zeitvorgabe).
8Nachdem am 19.07.2017 um 7:15 Uhr eine Anwesenheitskontrolle vor dem Unterkunftsgebäude stattgefunden hatte und die Soldaten ihre Waffen empfangen hatten, wurden die Soldaten mit einem Bus zum Ausbildungsort gefahren. Sie trugen einen Feldanzug mit Unterhemd ohne Feldbluse, Splitterschutzweste und Feldjacke. Als Ausrüstung wurden Rucksack, Trageausrüstung, Helm und eine gefüllte Wasserflasche mitgeführt. Nachdem um 9:35 Uhr die Lehrvorführung „Tarnen und Täuschen“ abgeschlossen worden war, nahmen die Soldaten ihre Ausrüstung auf. Es wurde die Vollzähligkeit der Ausrüstung überprüft. Bei 29 Soldaten – unter anderem auch beim Kläger – wurde festgestellt, dass unterschiedliche Ausrüstungsgegenstände nicht mitgeführt worden waren.
9Um ihre Ausrüstung zu vervollständigen, mussten die 29 Soldaten um 10:45 Uhr zum ca. 3 km entfernten Unterkunftsgebäude zurückmarschieren („Marsch A“). Zur Vorbereitung des Marsches wurden die Soldaten aufgefordert, ca. einen halben Liter Wasser zu trinken. Die Ausstattung der Soldaten bestand aus Splitterschutzweste, Feldjacke, Feldmütze, Waffe, jedoch ohne Trageausrüstung, Gefechtshelm, Handschuhe, Rucksack und Wasserflasche. Der Marsch fand auf ca. 70 % beschatteten Wegen statt, anfangs in zügigem Tempo und über kurze Strecken im Laufschritt. Nach ca. 1,5 km wurde eine 5-minütige Pause befohlen. Die vermeintlich leistungsschwächeren Soldatinnen wurden nach vorne beordert, die Kaserne wurde nach weiteren 2,4 km erreicht. Ca. 250 m vor Erreichen des Unterkunftsgebäudes brach gegen 11:25 Uhr ein Soldat bei einer Temperatur von ca. 23° C zusammen. Die übrigen Mitglieder des Zuges erreichten um ca. 11:30 Uhr das Unterkunftsgebäude, vervollständigten ihre Ausrüstung und wurden zum Trinken aufgefordert. Gegen ca. 11:50 Uhr traten sie, mit Ausnahme von zwei Soldatinnen, die sich dazu nicht in der Lage sahen, den Rückmarsch an („Marsch B“). Die ersten 1,3 km wurden gemeinsam und dann in zwei Marschgruppen absolviert. Die zwei Marschgruppen bestanden aus den vermeintlich laufstärkeren und den vermeintlich laufschwächeren Soldatinnen und Soldaten. Der Kläger wurde der stärkeren Marschgruppe zugeteilt, die von dem Hilfsausbilder Herrn A1 angeführt wurde. Nach ca. 2,2 km absolvierte diese Gruppe auf Befehl zehn Liegestütze. Im weiteren Verlauf marschierte die Marschformation mindestens einmal bis zu 50 m in die entgegengesetzte Marschrichtung, um zurückgefallene Mitglieder wieder in die Formation einzugliedern („Eingliederungsmarsch“). Aufgrund eines Orientierungsfehlers des Hilfsausbilders verlängerte sich der Marsch B, der gegen 12.40 Uhr endete, um 600 m gegenüber dem Marsch A.
10Von 12.40 bis 13.40 Uhr fand eine Mittagspause statt. Um 12:52 Uhr empfahl der Truppenarzt dem Zugführer C, den für den Nachmittag eingeplanten Eingewöhnungsmarsch ohne Splitterschutzweste durchzuführen. Ab 13:40 Uhr bereiteten sich die Soldaten auf die Ausbildung „Bewegungsarten im Gelände“ vor, die gegen 14:00 Uhr begann und um 14:45 Uhr endete.
11Der Eingewöhnungsmarsch („Marsch C“) begann um 15 Uhr. Bei der Marschvorbereitung wurden die Soldaten angewiesen, ausreichend Wasser zu trinken. Der Zugführer C befahl folgenden Anzug: Feldjacke, aufgesetzter Helm, Waffe und Trageausrüstung mit Trinkflasche, keine Splitterschutzweste, kein Rucksack, keine Handschuhe. Die Anordnung des Tragens des Helms wich vom vorgegebenen Anzugsbefehl ab. Dem Ausbildungspersonal war das nicht bewusst.
12Gegen 15:05 Uhr brach ein Soldat nach ca. 400 m den Marsch ab. Nach ca. 1,1 km fiel ein weiterer Soldat nach einem Sturz mit Schmerzen im Knie aus. Nach ca. 2 km fiel ein weiterer Soldat zunächst aus, war kurzfristig nicht ansprechbar und setzte nach kurzer Pause den Marsch fort. Ihm wurde als Anzugserleichterung befohlen, den Helm abzunehmen und ihn an seiner Trageausrüstung zu befestigen. Nach ca. 2,1 km fiel ein weiterer Soldat aufgrund von Schmerzen im Fuß aus. Als Anzugserleichterung wurde ihm befohlen, die persönliche Ausrüstung auf den begleitenden Lkw zu verladen. Nach ca. 2,8 km klagte ein Soldat über Bauchschmerzen; er konnte den Marsch nach einer kurzen Trinkpause fortsetzen. Nach 3 km fiel der Soldat, der bereits nach 2 km ausgefallen war, kurzfristig erneut aus und war wiederum kurzzeitig nicht ansprechbar. Er konnte den Marsch wiederum fortsetzen. Nach ca. 3,4 km und bei ca. 27° C fiel ein weiterer Soldat aus. Er verlor das Bewusstsein und wurde per Hubschrauber in die Notaufnahme verbracht. Nach ca. 4 km wurde eine 10-minütige Pause eingelegt und der Marsch in Marschordnung anschließend fortgesetzt. Gegen 16:07 Uhr und bei ca. 27° C fielen ca. 250 m vor dem Marschende der Kläger und ein weiterer Soldat aus. Der Kläger erlitt einen Hitzschlag.
13Bis zu seinem Zusammenbruch fühlte sich der Kläger gut und bemerkte keine Überlastung. Er wurde notfallmäßig vor Ort versorgt; es wurde eine Hyperthermie von ca. 40° C nachgewiesen. Er wurde per Hubschrauber in das Bundeswehrkrankenhaus verbracht und dort intensivmedizinisch versorgt. Am 26.07.2017 wurde der Kläger auf die Abteilung für innere Medizin verlegt und am 02.08.2017 in die ambulante Behandlung entlassen. Es folgten Rehabilitationsmaßnahmen bis zum 17.11.2017. In der Zeit vom 28.05.2018 bis zum 30.05.2018 befand sich der Kläger für weitere Untersuchungen im Bundeswehrkrankenhaus X.
14Die Beklagte bescheinigte dem Kläger eine Gesundheitsstörung in Form eines „Multiorganversagens bei Hitzschlag“ und einer „psychoreaktiven Störung“ als Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Zum 30.06.2019 trat der Kläger aus der Bundeswehr aus; er begann ein Studium. Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Regulierung auf.
15Der Kläger trägt vor, die erstmals im Gelände durchgeführte vollumfängliche Ausrüstungskontrolle stelle eine zumindest schlechte Führungsentscheidung dar, weil die Ausrüstung sinnvollerweise grundsätzlich vor Verlassen der Unterkunft hätte überprüft werden sollen und sie verzugslos hätte vervollständigt werden können. Hierfür wäre ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen gewesen. Die Vollzähligkeitsüberprüfung der Ausrüstung auf einer Betonfläche sei wenig zweckmäßig, da die Überhitzung einzelner Soldatinnen und Soldaten hierdurch möglicherweise begünstigt werden konnte. Gleiches gelte für die Ausgabe der Verpflegung auf der Betonfläche.
16Bereits das Tragen des Gefechtsanzuges mit Splitterschutz, mindestens von Teilen des Zuges, in der Ausbildungsunterbrechung zur Einnahme der Mittagsverpflegung sei nicht sachgerecht gewesen. Hier hätte vor Ort eine einheitliche Vorgabe zur Anzugserleichterung erfolgen sollen.
17Die Anordnung der Märsche A und B sei eine bewusste und zielgerichtete Entscheidung gegen die Vorgabe, dass vor dem Eingewöhnungsmarsch keine weitere Marschleistung zu erfolgen habe. Die Ausbilder hätten unerlaubte Handlungen begangen. Der Eingewöhnungsmarsch verfehle seinen Zweck, wenn diesem zwei längere Märsche vorangehen, die zusätzlich regelmäßig von Liegestützen und doppelt zu absolvierenden Strecken geprägt sind. Die Durchführung der Märsche A und B hätten ganz offensichtlich der willkürlichen Maßregelung der Soldaten gedient und im deutlichen Widerspruch zum Dienstplan und den Ausbildungszielen des Befehls für die Führung, Ausbildung und Erziehung 2017 vom 20.12.2016 gestanden. Diesem Befehl habe der Zugführer C durch die Anordnung der Märsche A und B vorsätzlich zuwidergehandelt.
18Es hätte Marscherleichterung geben müssen. Aus medizinischer Sicht hätte der Marsch C eigentlich gar nicht durchgeführt werden dürfen. Die angeordneten Trinkpausen seien nicht geeignet gewesen, eine regelmäßige Flüssigkeitszufuhr zu gewährleisten. Durch das Nichttragen eines Helmes und ohne Marsch A und B hätte der Zusammenbruch des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz finanzieller Nachteile bei der Besoldung und wegen der erlittenen und noch andauernden Beeinträchtigungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 30.000,- € zu.
19Der Kläger beantragt,
201. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.086,72 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;
212. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen weitergehenden Schaden, der den Betrag von 55.086,72 € übersteigt und nicht auf Dritte kraft Gesetzes übergegangen ist oder übergeht, zu ersetzten, soweit er sich aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zuge seines Zusammenbruchs am 19.07.2017 mit Multiorganversagen bei Hitzschlag ergibt;
223. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Zusammenbruch vom 19.07.2017 im Zusammenhang mit einem dadurch bedingten Multiorganversagen bei Hitzschlag sowie den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Folgebeeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
234. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.120,62 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Deshalb kann dahinstehen, ob der Antrag zu 3) mangels Feststellungsinteresses, weil der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage missachtet wurde, bereits unzulässig ist. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG ist aufgrund der Regelung des § 91a Abs. 1 SVG ausgeschlossen. Danach haben die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen gegen den Bund aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Solche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen begründen, können gegen diesen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden ist.
29Dass eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt, ist unstreitig. Allerdings fehlt es an einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, hier in Form einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich bewusst über die Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewusstsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 09.05.1996 - III ZR 109/95, NVwZ-RR 1996, 625, beck-online). Daran fehlt es hier. Der unstreitige Sachverhalt und der klägerische Vortrag sind nicht geeignet, den erforderlichen Vorsatz in Bezug auf die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht, etwa einer Ausbildungsregelung oder der Fürsorgepflicht, anzunehmen.
30Der Vorwurf schlechter bzw. wenig zweckmäßiger Führungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Ausrüstungs- und Vollzähligkeitskontrolle allein lässt den Schluss auf eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung nicht zu. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger anführt, dass das Tragen des Gefechtsanzuges mit Splitterschutz, mindestens von Teilen des Zuges, in der Ausbildungsunterbrechung zur Einnahme der Mittagsverpflegung nicht sachgerecht gewesen sei, sodass dahinstehen kann, ob diese Bewertung zutrifft und der Kläger davon betroffen war.
31Der Kläger führt an, dass Herr C durch die Anordnung der Märsche A und B vorsätzlich dem Befehl für die Führung, Ausbildung und Erziehung 2017 vom 20.12.2016 zuwidergehandelt habe, wonach die Soldaten an die Belastung heranzuführen seien. Es ist schon fraglich, ob die Anordnung der Märsche A und B dem – insoweit vagen – Befehl überhaupt widerspricht. Sie erscheinen mit einem „Heranführen an die Belastung“ nicht von vornherein unvereinbar. Sie waren jeweils mit ca. 3 km kürzer als der später geplante Eingewöhnungsmarsch und fanden – zeitlich vom Eingewöhnungsmarsch getrennt – bereits am Vormittag statt. Bekleidung und Ausrüstung waren nicht umfangreicher als für den Eingewöhnungsmarsch vorgesehen. Darauf kommt es indes nicht an. Aufgrund des klägerischen Vortrags ist nicht ersichtlich, dass sich Herr C bewusst über diesen Befehl hinwegsetzte. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er davon ausging, dass der Marsch A die Soldaten nicht vor Probleme stellen würde. Dass er die Soldaten bewusst einer Belastung aussetzte, der sie nicht gewachsen waren, kann daher nicht angenommen werden.
32Entsprechendes gilt für die Anordnung der Liegestütze und Eingliederungsrunden während des Marsches B. Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es für Herrn A1 – auch angesichts der zu jenem Zeitpunkt noch geringen Wärmebelastung – keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass die Liegestütze oder Eingliederungsrunden während des Marsches B für die Soldaten problematisch sein könnten.
33Soweit der Kläger vorträgt, dass der Marsch C nicht hätte durchgeführt werden dürfen, vermag auch dies den Vorwurf einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung nicht zu begründen. Der Marsch war im Dienstplan vorgesehen. Allerdings war die Anordnung des Tragens eines Gefechtshelms während dieses Marsches unstreitig befehlswidrig. Indes ist gleichfalls unstreitig, dass das dem Ausbildungspersonal nicht bewusst war und es von der Anordnung des Gefechtsanzugs (Feldanzug, Trageausrüstung, Gefechtshelm, Schutzbrille, Splitterschutz, Kampfhandschuhe) ausging, sodass auch hier ein bewusstes Hinwegsetzen über diesen Befehl nicht angenommen werden kann.
34Die Nebenforderung und die Anträge zu 2), 3) und 4) teilen das Schicksal der Hauptforderung des Antrags zu 1).
35Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 90.086,72 € festgesetzt.