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Landgericht Bonn, 17 O 331/21

Datum:
31.01.2022
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 331/21
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2022:0131.17O331.21.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.898,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auf den Betrag zu Ziffer 1, sobald sie angefallen ist, zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10%, die Beklagte zu 90%; die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 17 OH 8/20 trägt die Beklagte.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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