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beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.08.2020, 204 C 161/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2020 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG unbegründet.
3Das Amtsgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2020 festgesetzt, dass aufgrund des Versäumnisurteils vom 04.09.2019 und aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 25.10.2019 von dem Beklagten 495,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2020 an die Klägerin zu erstatten sind. Hiergegen hat der Beklagte, welchem seitens des Amtsgerichts mit Verfügung vom 28.12.2020 Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde sowie mit Verfügung der Kammer vom 22.01.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14.01.2021 gegeben wurde, Einwendungen nicht erhoben. Die Beschwerde ist daher wie geschehen zurückzuweisen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.