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Landgericht Bonn, 6 T 6/21

Datum:
27.05.2021
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 T 6/21
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2021:0527.6T6.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 42 L 41/14
 
Tenor:

In dem Beschwerdeverfahren betreffend das Verfahren zur Zwangsverwaltung des Grundbesitzes

              Grundbuchbezeichnung:

              Grundbuch von G1 Bl. 00

              lfd. Nr. 0, G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und

              Freifläche, Wohnen, A T, 00 A und 00 B, groß:

              1.158 m²

              Eigentümer: N

an dem beteiligt sind:

1. Frau N, A T Str. 0, 00000 B,

Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

2. C, Neue Q-Straße, 00000 DC                 Gläubigerin und

                                                                        Beschwerdegegnerin,

3. Rechtsanwalt N2, C T-Str., 00000 D ,     Zwangsverwalter

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 00.00.2021 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11.01.2021 nach Anhörung des Zwangsverwalters dahin abgeändert, dass dessen Vergütung auf insgesamt 3.646,32 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.868,22 €.

 
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