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Landgericht Bonn, 6 S 154/20

Datum:
27.05.2021
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 154/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2021:0527.6S154.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 204 C 118/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.11.2020 (204 C 118/19) abgeändert und die Klage im Ganzen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Wegen der Frage, ob für eine formell wirksame Modernisierungsmieterhöhung eine Unterteilung der Baumaßnahmen in einzelne sog. "Gewerke" oder "Untergewerke" erforderlich ist, wird die Revision zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800,00 € festgesetzt.

 
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