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wird der Antrag auf Akteneinsicht gemäß Schriftsatz der Rechtsanwälte T & Coll. vom 18.12.2020 zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Rechtsanwälte T & Coll. begehren mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 18.12.2020 als Vertreter der Frau Q für diese Akteneinsicht in die hiesige Prozessakte.
3Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht nicht vorliegen.
4Gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ist nicht am Verfahren Beteiligten ohne Einwilligung der Parteien Einsicht in die Akten nur dann zu gestatten, wenn von diesen ein rechtliches Interesse glaubhaft dargelegt wird (1.) und bei Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Parteien des Zivilprozesses an der Geheimhaltung des Prozessstoffs und dem Informationsgeheimnis des Gesuchstellers letzteres überwiegt (2.). Zuständig für die dabei vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung ist grundsätzlich der Präsident des Gerichts, bei dem die Akten geführt werden. Die Entscheidung kann aber von dort aus auf den erkennenden Richter übertragen werden (vgl. Zöller, 32. Aufl., § 299 Rn. 6). Von dieser Möglichkeit wurde bei dem Landgericht Bonn durch Präsidentenverfügung vom 31.08.2018 Gebrauch gemacht.
5Die Gesuchsteller haben als Bevollmächtigte der Frau Q, die Dritte i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO ist, ein diesen Anforderungen genügendes rechtliches Interesse nicht dargetan.
6Voraussetzung für die Annahme eines solchen Interesses ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch diese geregeltes, gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder Sache, das rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Verfahrensakte dergestalt aufweist, dass der Akteninhalt Rechte des Gesuchstellers – sei es auch nur mittelbar – berühren kann (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 6a).
7Ein solches Rechtsverhältnis liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der im vorliegenden Verfahren als Sachverständiger bestellte Prof. Dr. X in einem weiteren Verfahren, nämlich beim Landgericht A, Az.: # O ##/18, ebenfalls ein Gutachten erstellt hat, dem – so die Gesuchsteller – „die gleiche gutachterliche Problematik“ zugrunde liegen soll, vermag ein Rechtsverhältnis, das zur Annahme eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO führt, nicht zu begründen.
8Rechtsmittelbelehrung:
9Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu stellen.