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Landgericht Bonn, 2 O 472/20

Datum:
27.08.2021
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 472/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2021:0827.2O472.20.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.567,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke A vom Typ B #.0 E mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ################ nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 734,04 EUR erledigt ist.

3. Es wird festgestellt, dass der in Klageantrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. genannten Zug um Zug-Leistung seit dem 04.02.2021 im Annahmeverzug befindet.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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