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Landgericht Bonn, 1 O 460/12

Datum:
12.03.2021
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
1 O 460/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2021:0312.1O460.12.00
 
Schlagworte:
-          Sexueller Mißbrauch – Kind – posttraumatische Belastungsstörung – ICD – Schmerzensgeldhöhe – Genugtuungsfunktion -
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB §§ 176, 176a
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1.              Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.07.2013 zu zahlen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kosten der Sachverständigen Prof. Dr. med. X gemäß Rechnung vom 15.11.2017 und der Kosten des Sachverständigen Dr. Z für die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 19.02.2021, tragen die Klägerin zu 32% und der Beklagte zu 68%. Die Kosten der Sachverständigen Prof. Dr. med. X gemäß Rechnung vom 15.11.2017 in Höhe von 4.799,63 € und die Kosten des Sachverständigen Dr. Z für die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 19.02.2021 werden dem Beklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 68%.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

3.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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