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Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.333,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag vom 01./22.07.2016.
3Der Kläger, der bereits vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss mit der Beklagten verschiedene Darlehensverträge geschlossen hatte, stellte am 01.07.2016 einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens über 40.000,00 EUR, zu verzinsen mit 4,79 % p.a. (Anl. B1 Bl. ### ff. d.A.).
4In dem entsprechenden Formular gab der Kläger an, er sei Rentner, verfüge über ein Nettoeinkommen von 938,00 EUR monatlich sowie weitere Einnahmen (Mieteinnahmen, Minijob) in Höhe von 1.504,50 EUR monatlich. Hinsichtlich der monatlichen Ausgaben gab er in der Formularzeile „Miete incl. Nebenkosten“ 400,00 EUR monatlich an, bei sämtlichen sonstigen Ausgaben (u.a. „Baufinanzierungsrate“, „weitere Kreditraten“) gab er jeweils „EUR 0,00“ an. Der Kläger fügte seinem Antrag einen aktuellen Rentenbescheid bei und erklärte seine Einwilligung mit einer Schufa-Abfrage. Außerdem legte er der Beklagten zwei Mietverträge vor, die Mieteinnahmen in Höhe von 750,00 EUR brutto bezüglich eines Mietobjekts in der Q-Straße – EG links, 00000 A, und 652,00 EUR brutto bezüglich eines Mietobjekts in der Q-Straße – EG links, 00000 A, auswiesen. Aus den Mietverträgen geht hervor, dass der Kläger hinsichtlich des erstgenannten Objekts Vermieter ist (Anl. B8 Bl. ### ff. d.A.); bei dem zweiten Objekt wurde der Vertrag auf Vermieterseite geschlossen von Herrn W „in Vollmacht für die Eigentümer … Y und Herrn X (Bl. ### d.A.).
5Die Beklagte nahm den Antrag an und schrieb die Darlehensvaluta in Höhe von 29.284,60 EUR dem Girokonto des Klägers gut; der restliche Betrag diente vereinbarungsgemäß der Ablösung eines bei der Beklagten bestehenden Vorkredits.
6Mit Schreiben vom 15.08.2016 kündigte der Kläger eine vorzeitige Teilrückzahlung des Darlehens an, bat um Verringerung der monatlichen Annuitäten und überwies am 24.08.2016 einen Betrag von 20.000,00 EUR auf das Kreditkonto. Daraufhin wurde die monatliche Rate von 562,00 EUR auf 282,00 EUR monatlich reduziert.
7Bis einschließlich April 2018 kam der Kläger seiner Ratenzahlungsverpflichtung nach. Da ab Mai 2018 keine Raten mehr gezahlt wurden, mahnte die Beklagte und drohte mit Schreiben vom 25.02.2019 (Anl. B12 Bl. ### d.A.) an, bei Nichtaufholung der behaupteten Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 2.580,09 EUR binnen 14 Tagen die gesamte Restforderung in einer Summe fällig zu stellen und den Kreditvertrag zu kündigen.
8Der Kläger meint, die Klage sei zulässig. Insbesondere habe er ein entsprechendes Interesse an der mit dem Antrag zu 2.) begehrten Feststellung. Er behauptet hierzu, die Schäden, die ihm durch den unberechtigten Abschluss des Darlehensvertrags entstanden seien, seien derzeit noch nicht zu übersehen.
9Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB verletzt, so dass er nach § 505d BGB die Möglichkeit habe, eine Ermäßigung des Sollzinses auf den marktüblichen Zins zu verlangen. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Klägers erkennen müssen, dass er weitere Zahlungsverpflichtungen hatte, nämlich ein Darlehen bei der Sparkasse K L F in Höhe von 233.000,00 EUR, und nicht in der Lage war, den Kredit zurückzuzahlen. Dieser Vertrag sei der Beklagten bekannt gewesen, da der Kläger bei ihr im Vorjahr ein diesbezügliches Umfinanzierungsdarlehen beantragt hätte. Sie hätte auch erkennen müssen, dass hinsichtlich des Mietvertrags Vermieter gemäß den Angaben im Mietvertrag nicht allein der Kläger sei, sondern eine GbR bestehend neben ihm aus Y und W, weswegen ihm nur ein Teil der Mieteinnahmen zustehen könne.
10Die Beklagte habe auch keine ordnungsgemäße Schufa-Anfrage durchgeführt, sondern nur eine innerbetriebliche Postbankanfrage, welche nicht ausreichend sei.
11Im Rahmen der Mieteinnahmen hätte berücksichtigt werden müssen, dass diese ihm nur zusammen mit weiteren im Mietvertrag auf Vermieterseite ausgewiesenen Personen zustünden.
12Hinsichtlich seiner Angaben in dem Antragsformular behauptet der Kläger, er sei mit dem Ausfüllen überfordert gewesen. Er habe Angaben gemacht, die der Beklagte hätten widersprüchlich erscheinen müssen.
13Außerdem kämen Schadensersatzansprüche in Betracht. Er müsse so gestellt werden, als habe er den Darlehensvertrag nicht geschlossen. Außerdem, so behauptet er, habe die Sparkasse K L F die bestehende Geschäftsverbindung gekündigt, so dass ihm ein existentieller Schaden drohe.
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, den mit ihm abgeschlossenen Privatkreditvertrag zur Kontonummer 0000000000 vom 01.07.2016 gemäß § 505d BGB neu abzurechnen,
162. festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit ihm durch den Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrags Nachteile entstanden sind.
17Hilfsweise beantragt er,
18festzustellen, dass die Beklagte bei Gewährung des vorgenannten Kreditvertrags gegen die Pflicht nach § 505d BGB zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen hat.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Im Wege der Widerklage beantragt sie,
22den Kläger zu verurteilen, an sie 16.333,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2019 zu zahlen.
23Der Kläger beantragt,
24die Widerklage abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Kreditwürdigkeit des Klägers pflichtgemäß überprüft. Sie behauptet, dass monatliche Belastungen für einen Immobilienkredit bei der Sparkasse K L F nicht für sie erkennbar gewesen seien.
26Sie behauptet, sie habe dem Kläger gegenüber die Kündigung des Darlehens mit Einwurf-Einschreiben vom 26.03.2019 erklärt. Dieses sei dem Kläger auch zugegangen. Zumindest habe sie mit Klageerwiderung und Widerklage den Vertrag konkludent gekündigt. Eine solche Kündigung sei auch von der Prozessvollmacht ihrer Prozessvertreter umfasst.
27Mit Beschluss vom 08.10.2020 hat das Landgericht Braunschweig den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen. Die Widerklage wurde den Klägervertretern am 29.05.2020 zugestellt.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.
30I.
31Die Klage ist teilweise unzulässig.
32Der Klageantrag zu 2.) ist unzulässig. Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm bereits erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch den Abschluss des Darlehensvertrags entstanden seien und er hierzu beispielhaft auf Nebenkosten eines solchen Vertrags verweist, ist hinsichtlich bereits entstandener Schäden der Vorrang der Leistungsklage zu beachten.
33Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hat der Kläger auch bezüglich noch nicht bezifferbarer Schäden nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig von der Frage, ob die in § 505d BGB vorgesehene Regelung abschließend ist, hätte es dem Kläger oblegen, den Zusammenhang zwischen der von ihm behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und der vorzeitigen Kündigung durch die Sparkasse K L F darzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Zudem kann keine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeitsprüfung festgestellt werden (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziff. II).
34II.
35Die Klage ist insgesamt unbegründet.
361.
37Der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch auf Neuabrechnung des mit der Beklagten geschlossenen Kreditvertrags vom 01./22.07.2016 steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 505d Abs. 1 S. 1 BGB.
38Zwar kann der Darlehensnehmer nach § 505d Abs. 1 BGB wählen, ob er den Vertrag zu einem reduzierten Zinssatz fortsetzen oder fristlos kündigen will. Dies gilt allerdings nur, sofern der Vertrag noch nicht wirksam seitens des Darlehensgebers gekündigt worden ist. Dies ist hier jedoch der Fall. Die Beklagte hat das Darlehen wirksam gekündigt, § 498 Abs. 1 S. 1 BGB.
39a.
40Die Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 S. 1 BGB lagen vor. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug, welche auch mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens ausmachten. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 25.02.2019 zur Zahlung eines ausstehenden Betrages in Höhe von 2.580,09 EUR aufgefordert und darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtzahlung den Kreditvertrag kündigen werde.
41b.
42Die Beklagte hat die Kündigung dem Kläger gegenüber auch zumindest konkludent erklärt. Spätestens liegt nämlich in der Erhebung der auf Zahlung des Kündigungssaldos gerichteten (Wider)Klage eine konkludente Kündigungserklärung des zugrunde liegenden Darlehensvertrages (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 80. Aufl. (2021), § 488 Rn. 24, Saenger in: Ermann, BGB, 16. Aufl. (2020), § 488 Rn. 64, Staudinger/Freitag (2015), BGB, § 488 Rn. 323, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2018, 4 U 126/17, juris Rn. 28, OLG München, Urteil vom 25.04.2018, 13 U 2823/17, juris Rn. 23, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.05.2011, 5 U 34/11, juris Rn. 12).
43Dabei waren die Beklagtenvertreter aufgrund der ihnen erteilten Prozessvollmacht auch zur Abgabe einer entsprechenden Kündigungserklärung ermächtigt (vgl. Staudinger/Freitag (2015), BGB, § 488 Rn. 323, RG, Urteil vom 20.12.1902, V 321/02, RGZ 53, 212, 213 f.), ebenso wie es die Klägervertreter zur Entgegennahme einer solchen Erklärung waren (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2000, XII ZR 77/98, juris Rn. 2; RG, Urteil vom 20.12.1902, V 321/02, RGZ 53, 212, 213 f.).
44c.
45Entgegen der Auffassung des Klägers waren auch die angemahnten Raten richtig berechnet. Ein Anspruch auf Neuberechnung bestand und besteht nicht. Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der im Rahmen der Darlehensgewährung vorzunehmenden Kreditwürdigkeitsprüfung ist nämlich nicht festzustellen.
46Nach § 505a Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung können dabei gemäß § 505b Abs. 1 BGB bei Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen. Soweit der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber in diesem Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen unrichtig erteilt oder vorenthält, kann er sich gemäß § 505d Abs. 3 BGB auf einen Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berufen.
47Dem Darlehensnehmer obliegt, anders als der Kläger meint, die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung. Soweit der Kläger sich auf eine gegebenenfalls fehlende Dokumentation der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung bezieht, ist festzustellen, dass diese nach § 505b Abs. 4 BGB lediglich im Rahmen der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vorgesehen ist.
48Eine Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung hat der Kläger weder hinreichend substantiiert dargelegt noch gar bewiesen. Soweit die Beklagte im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung bestimmte Umstände nicht berücksichtigt hat, beruht dies auf den eigenen Angaben des Klägers im Kreditvertrag.
49aa.
50Die vom Kläger gerügte Nichtbeachtung seiner monatlichen Belastung durch die Rückführung eines Immobilienkredits bei der Sparkasse K L F ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger selbst eine derartige Belastung bei der Beantragung des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehens unter der Rubrik „monatliche Ausgaben" nicht angegeben hat.
51Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagten sei diese Belastung aus anderen Quellen bekannt und insbesondere „den Kontoauszügen" zu entnehmen gewesen, bietet er hierfür – trotz Bestreitens der Beklagten – keinen Beweis an. Dass der Kläger, wie er behauptet, zu einem vorherigen Zeitpunkt Unterlagen zum Zwecke einer Umschuldung des Sparkassenkredits bei der Beklagten eingereicht habe, genügt für die Behauptung der aktuellen Belastung mit weiteren Kreditraten nicht.
52Zwar hat er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.11.2020 eine Forderungsaufstellung der Sparkasse K L F (Anlage K 6) vorgelegt, aus der sich monatliche Ratenzahlungen von 1.039,87 EUR ergeben. Diese Zahlungen erfolgten jedoch allesamt nicht von dem seinerzeit bei der Beklagten geführten Girokonto des Klägers aus (IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 01), sondern wurden von einem Konto der Frau Y (IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 02 bzw. DE00 0000 0000 0000 0000 03) überwiesen.
53bb.
54Auch die Rüge des Klägers, die Beklagte habe hinsichtlich der Mieteinnahmen bezüglich des Mietobjekts in der Q-Straße – EG links, 0000 A, unberücksichtigt gelassen, dass diese nur ihm gemeinsam mit den weiteren Gesellschaftern der aus dem Mietvertrag ersichtlichen GbR zustünden, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Auch insofern ist festzustellen, dass ein etwaiger Mangel auf die Angaben des Klägers zurückzuführen ist. Insofern hatte er im Rahmen der Einnahmen die volle Miethöhe angegeben. Die Beklagte hat den Eingang der angegebenen Mieten auch durch eine Überprüfung der entsprechenden Kontoumsätze überprüft und hierdurch bestätigt.
55Soweit der Kläger weiter meint, die Beklagte habe die Bewertung seiner Einkommensverhältnisse falsch vorgenommen, da in diesem Rahmen entgegen der Auffassung der Beklagten nur 60 % der Nettomieteinnahmen zu berücksichtigen seien, überzeugt dies nicht. Soweit die Beklagte Brutto-Mieteinnahmen nur teilweise berücksichtigt hat, geschieht dies im Hinblick auf einen pauschal vorgenommenen Abschlag im Zusammenhang mit anfallenden Ausgaben. Dass dieser unüblich oder zu gering bemessen wäre, hat der Kläger zwar behauptet, diese Behauptung aber nicht weiter substantiiert.
56cc.
57Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine SCHUFA-Auskunft einzuholen, dieser Pflicht aber nicht nachgekommen, überzeugt dies nicht. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es schon im Ermessen des Darlehensgebers steht, im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung auf weitere Erkenntnisquellen zurückzugreifen (vgl. Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, 8. Aufl. 2019, BGB § 505b Rn. 3). Selbst wenn die Beklagte keine SCHUFA-Auskunft eingeholt hätte, erscheint vor dem Hintergrund der von ihr weiter substantiiert vorgetragenen Schritte zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit eine Notwendigkeit zur Einholung fraglich.
58Der Kläger hat aber auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte, entgegen ihrer Behauptung, keine Auskunft bei der SCHUFA eingeholt hat. Wieso es sich bei der als Anl. B3, Bl. ### d. A., vorgelegten Abfrage lediglich um eine bankinterne Abfrage handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Dem Kläger ist zwar zuzusprechen, dass die von der Beklagten vorgelegte Abfrage optisch nicht der an einen Endkunden gerichteten Auskunft entspricht. Die Form der Übermittlung der Daten ist jedoch kein ausreichendes Kriterium, um die Auskunft an sich anzuzweifeln. Soweit der Kläger zur weiteren Substantiierung auf die von ihm vorgelegte Auskunft, Anl. K3, Bl. ## d. A., Bezug nimmt, wird hieraus nur ersichtlich, an wen die SCHUFA in dem entsprechenden Zeitraum Wahrscheinlichkeitswerte übermittelt hat. Hierbei handelt es sich aber nicht um die von der Beklagten abgefragten Daten.
59dd.
60Soweit der Kläger meint, die Einnahmen aus seinem Minijob hätten aufgrund der Tatsache, dass er eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und daher mit einer jederzeitigen Einstellung seiner Minijobtätigkeit zu rechnen gewesen sei, keine Berücksichtigung finden dürfen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn die Gründe, die zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt haben, müssen nicht zwangsläufig jeglicher Art von (geringfügiger) entgeltlicher Tätigkeit entgegenstehen.
61ee.
62Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers (wie z. B. durch Ankreuzen tatsächlich nicht gewünschter/beabsichtigter Optionen) die Angaben des Klägers insgesamt hätte in Zweifel ziehen müssen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Fehlerhaftigkeit solcher Angaben (wie z. B. das Ankreuzen von Angaben für einen – tatsächlich nicht vorhandenen – zweiten Darlehensnehmer) erschließen sich dem Darlehensgeber unmittelbar im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung und dürften offensichtlich sein, sodass der Darlehensgeber davon ausgehen kann, dass es sich hierbei um Flüchtigkeitsfehler handelt.
63Dies ist aber anders bei ausdrücklich geforderten Angaben, die – auch für den Darlehensnehmer erkennbar – unmittelbar für die Ermittlung der Kreditwürdigkeit abgefragt werden und eine inhaltliche Bearbeitung erfordern. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Angaben waren in sich stimmig und die Beklagte hat darüber hinaus, wie oben festgestellt, diese einer zusätzlichen Kontrolle unterzogen.
642.
65Mangels einer festzustellenden Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeitsprüfung haben auch der Klageantrag zu 2.) sowie der Hilfsantrag des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.
66III.
67Die Widerklage hat Erfolg.
68Die Beklagte hat gegen den Kläger aufgrund der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags Anspruch auf Zahlung in Höhe von 16.333,05 EUR gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. dem Kreditvertrag vom 01./22.07.2016. Die Voraussetzungen des §§ 498 Abs. 1 S. 1 BGB lagen, wie festgestellt, vor.
69Die Beklagte hat jedoch lediglich Anspruch auf Zinsen seit Zustellung der Widerklage, mithin seit dem 30.05.2020 gemäß §§ 291, 288 BGB. Zwar hat die Beklagte behauptet, dem Kläger bereits mit Einwurf-Einschreiben vom 26.03.2019 die Kündigung gegenüber erklärt zu haben, dieses Schreiben sei dem Kläger auch zugegangen.
70Einen entsprechenden Beleg des von ihr behaupteten Einwurf-Einschreibens hat sie jedoch auch nach dem diesbezüglichen Bestreiten des Klägers nicht vorgelegt. Dies hätte ihr aber im Rahmen ihrer Substantiierungslast oblegen.
71IV.
72Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
73V.
74Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
75Hinsichtlich des Antrags zu 1.) fehlt es an Angaben, auf die die Festsetzung gestützt werden könnte. Hinsichtlich des Antrags zu 2.) geht der Kläger davon aus, dass er so zu stellen sei, als sei der Vertrag nie geschlossen worden, d.h. sein Interesse ist mit 40.000,00 EUR zu beziffern, ohne dass ein Feststellungsabschlag vorzunehmen ist. Darüber hinaus drohende wirtschaftliche Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt. Dem Hilfsantrag kommt daneben kein eigener Wert zu.
76Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 16.333,05 EUR erhöht den Streitwert nicht, da die Widerklage denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).
77Rechtsbehelfsbelehrung:
78Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
79Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
80Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.