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Für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs bezüglich eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung.
3Der Antrag zum Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrags über einen Neuwagen X X X wurde am 17.09.2018 im Autohaus X GmbH in ##### A von der Klägerin unterschrieben. Hierbei war neben der Klägerin der Kundenbetreuer des Autohauses, Herr B C, aber kein Mitarbeiter der Beklagten zugegen. Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Leasingvertrages an; sodann wurde der Vertrag in Kraft gesetzt und wechselseitig bedient.
4Der Leasingvertrag sah die Zahlung von 48 monatlichen Leasingraten zu je 250,92 EUR brutto vor, sowie eine Kilometerleistung während der Leasingzeit von 30.000 km. Nach Ablauf der Leasingzeit war ein ergänzendes Entgelt für Mehr- oder Minderleistung (0,09 EUR / 0,04 EUR netto) hinsichtlich der vereinbarten Kilometern vereinbart (Anlage K 1, Bl. 24 d.A.). Eine Restwertgarantie war nicht vereinbart. Auf Seite 4 des Vertrages findet sich eine Widerrufsinformation unter Hinweis auf ein der Leasingnehmerin innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zustehendes Widerrufsrecht sowie die Folgen eines Widerrufs.
5Für die weiteren Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf die zur Akte gereichte Anlage K 1 (Bl. 24 ff. d. A.) verwiesen.
6Mit Schreiben vom 26.08.2020 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärungen zum Leasingvertrag. Dabei forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung des Leasingvertrages und der Rückabtretung von Sicherheiten auf. Diesem Ansinnen kam die Beklagte auch nach weiteren anwaltlichen Schreiben nicht nach.
7Die Klägerin ist der Auffassung, der erklärte Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei.
8Es fehlten teilweise Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB, teilweise seien diese fehlerhaft erteilt. Die Widerrufsinformation enthalte insbesondere durch den Verweis „auf alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ und den wiederum dort enthaltenen Verweis auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB eine für die Darlehensnehmerin unzumutbare Kaskadenverweisung. Die Widerrufsbelehrung selbst weise inhaltliche Fehler und Mängel auf.
9Zudem sei der Vertrag als Fernabsatzvertrag geschlossen werden, während eine Belehrung über das daraus resultierende Widerrufsrecht nicht erfolgt sei, was die Klägerin weiterhin zum Widerruf berechtige. Von einem Fernabsatzvertrag sei auszugehen, da weder ein Mitarbeiter der Beklagten noch ein Bevollmächtigter am Vertragsschluss beteiligt gewesen seien. Der Kundenbetreuer des Autohauses sei nicht als Bevollmächtigter der Beklagten anzusehen, weil er dem Kunden Fragen zum Vertrag nicht habe verbindlich beantworten und auch keine etwaigen Unklarheiten habe ausräumen könne. Vielmehr habe der Kundenbetreuer den Antrag nur ausgedruckt und postalisch an die Beklagte gesendet, wo dieser geprüft und später angenommen wurde.
10Angesichts der außergerichtlichen Zurückweisung des Widerrufes habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsosten aus einer 1,5 Gebühr und einem Gegenstandswert von 15.356,16 EUR als Verzugsschaden.
11Die Klägerin beantragt mit der Beklagten am 03.11.2020 zugestellter Klageschrift,
121. festzustellen, dass aufgrund des erfolgten Widerrufs vom 26.08.2020 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 17.09.2018 mit der Vertragsnummer keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten - mehr herleiten kann.
132. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 EUR freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin angesichts des streitgegenständlichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht zustehe, wobei auch keine planwidrige Regelungslücke vorliege, die eine entsprechende Anwendung der Regelungen zu Verbraucherdarlehensverträge erfordern würde.
17Durch die Verwendung eines Antrages mit einer Widerrufsinformation habe die Beklagte der Klägerin auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt.
18Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass der Klägerin auch deshalb kein Widerrufsrecht zustehe, weil kein Fernabsatzvertrag vorliege. Vielmehr sei der Kundenbetreuer des Autohauses als sonstige im Auftrag der Beklagten handelnde Person anzusehen, was einen Vertragsschluss im Fernabsatzgeschäft ausschließe. Wenn aber ein Widerrufsrecht bestünde, wäre dieses nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, bzw. nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen.
19Zumindest stünde der Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechtes durch die Klägerin aber der Einwand der Verwirkung sowie des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, entgegen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22I.
23Da der streitgegenständliche Vertrag hier noch bis zum 01.09.2022 wechselseitige Pflichten und Ansprüche vorsieht, derer sich die Beklagte durch die Zurückweisung des klägerischen Widerrufes berühmt, erweist sich die Klage als negative Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO als zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 583/17 –, Rn. 10 ff. juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 – 6 U 193/16 –, juris, Rn. 36).
24II.
25Es besteht aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufes keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrags hat.
26Der klägerische Widerruf aus dem Schreiben vom 26.08.2020 hatte keine (Rechts-) Folgen für den streitgegenständlichen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Denn der Klägerin steht zu dem streitgegenständlichen Vertrag weder ein gesetzliches (hierzu unter 1.) noch ein vertraglich eingeräumtes (hierzu unter 2.) Widerrufsrecht zu. Mangels Vertragsschluss im Fernabsatz steht der Klägerin auch insoweit kein Widerrufsrecht zu (hierzu unter 3.).
271.
28Ein gesetzliches Widerrufsrecht der Klägerin als Leasingnehmerin nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB besteht bei dem streitgegenständlichen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20 – NJW 2021, 1942, Rn. 20 ff.).
29Die Vorschrift des § 506 Abs. 1 BGB billigt einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bei Verträgen zu, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands bestimmt § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB im Wege einer abschließenden Aufzählung, unter welchen Voraussetzungen diese als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten sollten.
30Eine ein Widerrufsrecht auslösende entgeltliche Finanzierungshilfe soll danach bei Nutzungsverträgen gegeben sein, wenn entweder der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist (Nr. 1), der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstands verlangen kann (Nr. 2) oder wenn der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hat (Nr. 3).
31Der streitgegenständliche Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt mangels einer vertraglich vereinbarten Erwerbs- und Einstandspflicht der Klägerin nicht die in § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.
32Gründe für eine analoge Anwendung dieser Schutzvorschriften zu Gunsten des Verbrauchers bestehen mangels Regelungslücke nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, Rn. 20-22; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, juris).
33Eine planwidrige Regelungslücke ist von der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, aber tatsächlich auch nicht zu erkennen. Die gesetzlichen Regelungen in § 506 BGB orientieren sich an den Begriffsbestimmungen und der Systematik der vom Gesetzgeber umgesetzten RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Kreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (ABL EU L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie oder Richtlinie). Nach der Legaldefinition in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie zählen zu den von ihrem Geltungsbereich erfassten Kreditverträgen (Art. 2 Abs. 1) Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe. Allerdings nimmt die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Abs. 2 lit. d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine – auch einseitig vom Vermieter/Leasinggeber auslösbare – Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus.
34Der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags stellt auch kein Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar. Denn der Umstand, dass ein bestimmter – und zudem seit langem etablierter – Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von der Verbraucherschutznorm des § 506 BGB erfasst ist, begründet nicht die Annahme einer Umgehung.
352.
36Die Widerrufsinformation auf Seite 4 des Vertrages stellt bei der gebotenen objektiven Auslegung lediglich eine Information zum Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen dar, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten zur Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts (BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII 36/20, NJW 2021, 1942, Rn. 68 ff.).
37Denn in den Fällen, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte. Hieran fehlt es. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür sind im Übrigen auch nicht darin zu sehen, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat (BGH, Urteil vom 06.11.2012 - II ZR 176/12, Rn. 20; BGH, Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 168/14).
38Selbst bei gegenteiliger Auffassung kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass das eingeräumte Widerrufsrecht von zwei Wochen – bei tatsächlichem Nichtbestehen eines Widerrufsrechts – erst mit Erteilung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Belehrung sowie aller "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" zu laufen begonnen hätte (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19, juris Rn. 60; Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, juris Rn. 45; OLG Hamm, Urteile vom 04.09.2020 - 30 U 12/20 und 30 U 32/20).
39Da damit auch ein vorbehaltlos erteiltes, vertragliches Widerrufsrecht hier im Jahr 2018 verfristet wäre (BGH, Urt. v. 24.02.2021, VIII 36/20 – NJW 2021, 1942, Rn. 75 f.), kann sich die Klägerin hierauf ebenfalls nicht mehr mit Schreiben vom 26.08.2020 berufen.
403.
41Anhaltspunkte für ein weitergehendes Widerrufsrecht der Klägerin aus §§ 312c, 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB bestehen gleichermaßen nicht.
42Soweit die Klägerin den Leasingvertrag in den Geschäftsräumen des Autohauses unterschrieben hat, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) oder einen Leasingvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB).
43Nach § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.
44An einem Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17 – NJW 2018, 1387). Dies kann etwa bei Vermittlern oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmers der Fall sein, wenn diese wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (BGH, Urteil vom 21.10.2004, III ZR 380/03 Rn. 20 – juris; RegE BT-Drs. 14/2658 S. 30). Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Fernabsatzvorschriften ist dabei maßgeblich entscheidend, dass persönlicher Kontakt mit einer zur Auskunftserteilung beauftragten und befähigten Person bestand (OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 12 U 376/17, BeckRS 2019, 11950 Rn. 53).
45Nach diesen Maßstäben ist angesichts des vorliegend unstreitig bei körperlicher Anwesenheit der Klägerin in den Räumen des Autohauses erfolgten Vertragsschlusses unter Hinzuziehung eines Kundenbetreuers kein Fernabsatzvertrag gegeben (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2021 - 17 U 57/20, Anlage B1, Bl. 192 ff. d.A., n.v.)
46Im Rahmen des Vertragsschlusses hatte die Klägerin nämlich die Möglichkeit, mit dem Kundenbetreuer als dem Verhandlungsgehilfen der Beklagten Vertragsdetails zu klären und Nachfragen zu stellen, und damit im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Möglichkeit, im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen (BGH, Urteil vom 16.04.2019 – XI ZR 755/17, Rn. 20).
47Dass die Klägerin im Autohaus möglicherweise keinem Mitarbeiter der Beklagten, sondern einem beauftragten Vermittler gegenüber saß, steht der Verneinung des Fernabsatzes nicht entgegen. Ob der Vermittler von der Beklagten zum Abschluss des Leasingvertrages auch im technischen Sinn bevollmächtigt war, ist nämlich nicht maßgeblich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 U 91/19, BeckRS 2021, 4056 Rn. 4 - 8; LG Potsdam, Urteil vom 18.06.2021 – 1 O 370/20 –, Rn. 36 - 42, juris; LG Darmstadt, Urteil vom 26.04.2021 – 1 O 191/20 –, Rn. 33, juris).
48Etwas Gegenteiliges ergibt sich entgegen der klägerischen Rechtsauffassung insbesondere nicht aus dem oben bereits in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, juris. Denn dort ist zwar von einem „vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter“ die Rede (a.a.O., Rn. 20). Damit ist aber keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages oder zur verbindlichen Klärung von Fragen im technischen Sinne gemeint, wie sich aus der an der fraglichen Stelle erfolgenden Bezugnahme des Bundesgerichtshofs auf seine frühere Entscheidung vom 21.10.2004 - III ZR 380/03, Rn. 22 juris, ergibt: Denn dort sind die Anforderungen an die eingeschaltete Person unabhängig von einer Bevollmächtigung im technischen Sinne dahingehend definiert, dass der Vermittler im persönlichen Kontakt Rede und Antwort stehen konnte, wie hier.
49Der Leasingvertrag wurde auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Zwar ist es zutreffend, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen wurde; er wurde jedoch in den Geschäftsräumen des den Leasingvertrag vermittelnden Autohauses geschlossen. Das Autohaus hat hier die für den Abschluss des Leasingvertrages erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann übermittelt. Gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, Räumen des Unternehmers gleich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 U 91/19 –, Rn. 9, juris; LG Darmstadt, Urteil vom 26.04.2021 – 1 O 191/20 –, Rn. 33, juris).
50III.
51Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht. Die Auslegung von Normen über die Herausnahme von Leasingverträgen, die keine Erwerbspflicht auslösen, aus dem Anwendungsbereich einer Richtlinie ist angesichts ihres Wortlauts und Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie eindeutig. Der Bundesgerichtshof hält dieses Ergebnis in unionsrechtlicher Sicht für unzweifelhaft („acte clair“, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, Rn. 22).
52Das unter Punkt II. 3 zum Fernabsatz Ausgeführte steht zudem im Einklang mit Art. 2 Nr. 1 der europarechtlichen Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG und Art. 2 a) der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, wonach ein Fernabsatzvertrag nur vorliegt, wenn der Unternehmer für den Vertrag „bis zu und einschließlich dessen Abschlusses“ – also auch bei der Anbahnung des Vertrages – ausschließlich Fernkommunikationstechniken verwendet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2019 – 6 U 250/18 –, Rn. 20, juris; nachgehend BGH, Beschluss vom 06.10.2020, XI ZR 38/20), so dass es auch insoweit keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und mangels Vorgreiflichkeit auch keiner Aussetzung des Verfahrens bedarf.
53IV.
54In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
55V.
56Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
57VI.
58Der Streitwert wird auf 12.044,16 EUR festgesetzt. Das entspricht den 48 von der Klägerin zu leistenden monatlichen Gesamtraten von 250,92 EUR aus dem streitgegenständlichen Kfz-Leasingvertrag. Da sich die Klage lediglich auf die Rechte aus dem Leasingvertrag bezieht, waren etwaige weitere Zahlungen (wie z. B. im Zusammenhang mit einem etwaigen Batteriemietvertrag) außer Betracht zu lassen.
59Rechtsbehelfsbelehrung:
60Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
611. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
622. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
63Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
64Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
65Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
66Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
67Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
68Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.