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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Feststellung einer angeblichen Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: die Insolvenzschuldnerin).
3Die Klägerin ist eine im Jahr 2016 gegründete Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Remagen. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere in Form von Investitionen in Schuldversprechen. Die Insolvenzschuldnerin ist das im August 2017 gegründete Nachfolgeunternehmen der B AG, über deren Vermögen bereits im Mai 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens wurde ein Großteil der Vermögenswerte der B AG von der Insolvenzschuldnerin übernommen, um den Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.06.2018 wurde auch über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Zur Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle wurde eine Frist bis zum 10.07.2018 gesetzt.
4Mit Schreiben vom 09.07.2018 meldete die Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine Forderung in Höhe von 20 Mio. € zuzüglich Zinsen in Höhe von 935.698,61 € zur Insolvenztabelle an. Als Grund der Anmeldung gab sie dabei „Dahrlehen der C D Invest GmbH an die A GmbH gemäß Shareholder Agreement (APA) v. 7./8. August 2017, Settlement and Release Agreement v. 16. August 2017“ an. Der Beklagte bestritt diese Forderung mit Schreiben vom 06.09.2019 endgültig.
5Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde gegen die Insolvenzschuldnerin der zur Insolvenztabelle angemeldete Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 20 Mio. € zuzüglich Zinsen zu.
6Die Klägerin behauptet diesbezüglich, bereits im Jahr 2014 sei eine Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten der B AG erfolgt, im Rahmen dessen die E F ## S.a.r.l. und die G S.a.r.l. Darlehensforderungen gegen die B AG in Höhe von insgesamt 59.850.912,13 € erworben hätten. Dabei sei die Restrukturierung dergestalt erfolgt, dass die Gläubiger der B AG auf Teile ihrer Rückzahlungsforderungen verzichtet, dafür aber einen bestimmten Teil an den neuen Restrukturierungsdarlehen erhalten hätten. Dabei seien diese Restrukturierungsdarlehen verschiedener Gläubiger teilweise besichert und fungibel ausgestaltet gewesen. Die Klägerin behauptet nun, sie habe von diesen Restrukturierungsdarlehen in Form von Schuldscheinen im Jahr 2016 Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 59.850.912,13 € zuzüglich der im Rahmen dieser Darlehensverhältnisse bereits angefallenen Zinsen von der EF ## S.a.r.l. und der G S.a.r.l. erworben.
7Die Klägerin behauptet ferner, im Rahmen der Liquidation der B AG im Jahr 2017 sei es zum Abschluss eines sogenannten „Asset Purchase Agreements“ (im Folgenden: APA) gekommen, dessen Parteien der Insolvenzverwalter der B AG (Herr P) und die jetzige Insolvenzschuldnerin gewesen seien. Durch dieses APA seien wesentliche Teile des Geschäftsbetriebs der B AG in Deutschland an die Insolvenzschuldnerin verkauft worden. Als Gegenleistung habe die Insolvenzschuldnerin sich verpflichtet, Verbindlichkeiten der B AG sowie Sicherungsrechte der Gläubiger der B AG abzulösen. In Umsetzung dieser Verpflichtung habe die Insolvenzschuldnerin die Klägerin angewiesen, auf einen Teil ihrer Forderungen gegen die B AG zu verzichten, wodurch es zur Überleitung der Forderungen in Höhe von 20 Mio. € auf die Insolvenzschuldnerin als neuer Schuldnerin gekommen sei.
8Weiter behauptet die Klägerin, im August 2017 sei es in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Übernahme der entsprechenden Unternehmenswerte der B AG durch die Insolvenzschuldnerin zum Abschluss eines „Deferral of Claims Agreements“ zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin gekommen. Durch diese Vereinbarung sei die zuvor lediglich abstrakt formulierte Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Klägerin dergestalt konkretisiert worden, dass die Schuldnerstellung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Klägerin in Höhe von 20.000.000,00 € ausdrücklich festgehalten worden sei.
9Die Klägerin der Ansicht, jedenfalls mit Blick auf das „Deferral of Claims Agreement“ stehe ihr eine entsprechende Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Denn in der Präambel dieses Agreements werde klargestellt, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin als Gegenleistung für den Verkauf der Unternehmenswerte der B AG durch den Insolvenzverwalter der B AG an die Insolvenzschuldnerin fungiere.
10Die Klägerin beantragt,
11die Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 20.935.698,61 zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH zur ldf. Nummer 99 IN 48/18 festzustellen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da es an der gemäß § 181 InsO erforderlichen Identität zwischen der zur Insolvenztabelle angemeldeten und der nun im Feststellungsprozess streitgegenständlichen Forderung fehle. Denn zur Insolvenztabelle angemeldet sei eine Forderung aufgrund einer Darlehensgewährung durch die Klägerin an die Insolvenzschuldnerin. Die Klägerin selbst habe der Insolvenzschuldnerin jedoch kein Darlehen gewährt.
15Auch sei eine sonstige Begründung einer Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin nicht dargelegt. Insbesondere sei im Rahmen des Verkaufs der Vermögenswerte der B AG an die Insolvenzschuldnerin keine Forderung der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin begründet worden. In diesem Zusammenhang bestreitet der Beklagte den Abschluss des APA und des „Deferral of claims Agreement“.
16Er ist zudem der Ansicht, aus dem „Deferral of Claims Agreement“ zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin ergebe sich keine Zahlungsverpflichtung.
17Die Kammer hat mit den Parteien am 28.10.2021 mündlich verhandelt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, datiert auf den 28.10.2021, eingegangen bei Gericht am 03.11.2021, hat die Klägerin unter anderem ergänzend vorgetragen, ein Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 20 Mio. € ergebe sich jedenfalls aus Ziff. 2.3 des „Deferral of Claims Agreements“, da im Rahmen dessen ein abstraktes Schuldanerkenntnis zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin vereinbart worden sei.
18Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist unzulässig.
21Die Unzulässigkeit der Klage folgt aus § 181 InsO. Gemäß § 181 InsO kann die gerichtliche Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung zur Insolvenztabelle oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die Identität zwischen der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung und der nun zum Streitgegenstand des Feststellungsprozesses gemachten Forderung stellt eine besondere Sachurteilsvoraussetzung dar, bei deren Fehlen die Klage als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BGH NZI 2007, 647 Rn. 12).
22Hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Identität zwischen der den Streitgegenstand des Feststellungsprozesses bildenden Forderung und der Forderung, die den Gegenstand des summarischen Anmeldungs-, Prüfungs- und Feststellungsverfahrens darstellt, gilt allgemein, dass eine ungenaue Bezeichnung des Schuldgrundes in der Forderungsanmeldung dann schädlich ist und in der Folge zur Unzulässigkeit der Klage führt, wenn die den Streitgegenstand des Feststellungsprozesses darstellende Forderung rechtlich wesentlich anders zu beurteilen ist als die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung und wenn hierdurch die Möglichkeit für die anderen Insolvenzgläubiger beschränkt worden ist, den eigentlichen und wahren Schuldgrund zu prüfen. Die Unzulässigkeit der Klage ist demnach dann anzunehmen, wenn der in dem Feststellungsprozess geltend gemachten Forderung eine wesentlich andere Verteidigung entgegengesetzt werden muss als der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung (vgl. BGH NZI 2004, 214; BFH ZIP 1987, 583).
23Gemessen hieran liegt vorliegend die notwendige Identität zwischen der zur Insolvenztabelle angemeldeten und der nun zum Streitgegenstand des Feststellungsprozesses gemachten Forderung nicht vor. Zur Insolvenztabelle angemeldet wurde eine Forderung unter der Bezeichnung „Dahrlehen der CD Invest GmbH an die A GmbH gemäß Shareholder Agreement (APA) v. 7./8. August 2017, Settlement and Release Agreement v. 16. August 2017“.
24Die Gewährung eines Darlehens unmittelbar durch die Klägerin an die Insolvenzschuldnerin hat es jedoch – unstreitig – nicht gegeben.
25Aber auch eine Darlehensrückzahlungsforderung, welche im Wege der Abtretung an die Klägerin oder im Wege der Schuldübernahme durch die Insolvenzschuldnerin übergegangen wäre, hat es – selbst unter Zugrundelegung des Klägervortrags – nicht gegeben. Denn nach dem Klägervortrag soll die nun im Rahmen des Feststellungsprozesses streitgegenständliche Forderung der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin entstanden sein durch den Verzicht der Klägerin auf einen Teil ihrer Forderung gegen die B AG. Allein damit kann es aber – selbst unter Zugrundelegung des Klägervortrags – nicht zum Übergang der einstmaligen Darlehensschuld der B AG gegenüber Klägerin auf die Insolvenzschuldnerin gekommen sein.
26Einen Rechtsgrundsatz, nachdem der Verzicht auf eine Darlehensforderung gegenüber einem Darlehensschuldner auf Anweisung eines Dritten zu einer Überleitung der Darlehensschuld auf den Dritten führt, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch vermag die Kammer ihrerseits einen solchen Rechtsgrundsatz zu erkennen. Eine solche Schuldübernahme bedarf vielmehr rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, entweder mittels Vertrages gemäß § 414 BGB zwischen Darlehensgläubiger und Schuldübernehmer oder mittels Vertrages gemäß § 415 BGB zwischen Schuldner und Schuldübernehmer, mit Genehmigung des Gläubigers. Einen solchen Vertragsschluss trägt die Klägerin jedoch nicht vor.
27Sie geht vielmehr von einer Überleitung der behaupteten ursprünglichen Darlehensschuld auf die Insolvenzschuldnerin aufgrund des durch die Klägerin gegenüber der B AG erklärten Verzichts aus. Dies kann jedoch schon deshalb nicht überzeugen, weil ein Verzicht auf eine Darlehensforderung gegenüber dem Darlehensschuldner rechtlich als Erlass im Sinne von § 397 BGB zu werten ist. Ein solcher führt zum Erlöschen der Forderung, so dass die Darlehensforderung auch nicht gegen einen anderen, hier die Insolvenzschuldnerin, fortbestehen kann.
28Entscheidend für die materiellrechtliche Frage, ob die streitgegenständliche Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin besteht, ist somit, ob die Klägerin sich vertraglich von der Insolvenzschuldnerin eine Gegenleistung für den Verzicht hat versprechen lassen, den sie nach dem Klägervortrag gegenüber der B AG erklärt hat. Rechtstechnisch käme zur Begründung der von der Klägerin behaupteten Rechtsfolge wohl nur die Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 780 BGB durch die Insolvenzschuldnerin in Betracht. Ob die Insolvenzschuldnerin ein solches abgegeben hat, kann in diesem Verfahren jedoch offen bleiben, denn auch wenn die Insolvenzschuldnerin sich auf diese Weise zur Zahlung von 20 Mio. € an die Klägerin verpflichtet haben sollte, so mangelte es doch an der Identität zwischen der zur Insolvenztabelle angemeldeten und der nun zum Streitgegenstand des Feststellungsprozesses gemachten Forderung.
29Denn eine Darlehensrückzahlungsforderung und eine aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis resultierende Forderung sind sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht identisch oder auch nur in hinreichendem Maße miteinander vergleichbar. Bei einer Darlehensrückzahlungsforderung handelt es sich um eine Forderung, die aus dem Abschluss eines Darlehensvertrages als einem gegenseitigen Vertrag resultiert und deren Fälligkeit von besonderen Voraussetzungen abhängig ist, namentlich des Zeitablaufs oder der Kündigung des Darlehens. Bei einer Forderung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis hingegen handelt es sich um eine Forderung, die aus der Vereinbarung eines einseitig verpflichtenden Vertrages resultiert, die der Schriftform unterliegt und deren Fälligkeit von anderen Voraussetzungen abhängig ist als die Fälligkeit einer Darlehensrückzahlungsforderung. Schon mit Blick hierauf war infolge der Bezeichnung der Forderung als „Dahrlehen“ im Rahmen der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle die Möglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger beschränkt, den eigentlichen und wahren Schuldgrund der nun im Rahmen des Feststellungsprozesses streitgegenständlichen Forderung zu prüfen. Der zur Tabelle angemeldeten Darlehensrückzahlungsforderung müsste eine wesentlich andere Verteidigung entgegengesetzt werden als der nun zum Gegenstand des Feststellungsprozesses gemachten, aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis resultierenden Forderung.
30Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2015 (IX ZR 313/14) verlangt nicht nach einer anderen Bewertung. Denn im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof den Sachverhalt zu beurteilen, dass von dem Kläger eine Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. € zur Tabelle angemeldet worden war, wobei sich der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits die Behauptung des Beklagten zu eigen machte, der als Schuldgrund im Rahmen der Forderungsanmeldung angegebene Darlehensvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, sodass er die Klage fortan auf einen Bereicherungsanspruch stütze. Diesbezüglich entschied der Bundesgerichtshof, dass zwischen der angemeldeten Darlehensrückzahlungsforderung und der nunmehr zum Gegenstand des Feststellungsprozesses gemachten bereicherungsrechtlichen Forderung eine ausreichende Identität bestehe, da die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten tatsächlichen Umstände, welche den Subsumtionsschluss auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB trügen, nicht den Anspruchsgrund ändern würden. Denn auch der schließlich geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch habe nur nach Prüfung der Wirksamkeit des einzig als Rechtsgrund in Betracht kommenden Darlehensvertrages sowie der Feststellung, dass die nunmehr zurückverlangten Geldbeträge wie behauptet ausgezahlt worden seien, zuerkannt werden können.
31Der dem Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zur Entscheidung vorgelegene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch deshalb nicht vergleichbar, weil in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sowohl dem Kläger als auch dem beklagten Insolvenzverwalter aufgrund der Forderungsanmeldung klar war, welcher Lebenssachverhalt der Forderungsanmeldung zugrunde lag. Streit bestand allein über die Frage, ob der Sachverhalt nach darlehensrechtlichen oder bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten war. In dem der Kammer vorliegend zur Entscheidung vorliegenden Fall weichen hingegen schon die Lebenssachverhalte – der der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung einerseits und der nun zum Streitgegenstand des Feststellungsprozesses gemachten Forderung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis andererseits – wesentlich voneinander ab.
32Die mündliche Verhandlung war schließlich auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen aufgrund des Vortrags der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz, datiert auf den 28.10.2021, bei Gericht eingegangen am 03.11.2021. Die Klägerin trägt mit diesem Schriftsatz erstmals vor, die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin hätten in Ziff. 2.3 des Deferral of Claims Agreements ein abstraktes Schuldanerkenntnis vereinbart. Selbst wenn man dies jedoch als richtig unterstellt, würde dies keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Wie dargelegt ist die Klage, auch wenn man von einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Klägerin über 20 Mio. € als Gegenleistung für deren Verzicht gegenüber der B AG ausgeht, unzulässig, weil es an der notwendigen Identität zwischen der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung und der Forderung, deren Feststellung begehrt wird, fehlt. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass in der Anmeldung zur Insolvenztabelle auf das Deferral of Claims Agreement gerade kein Bezug genommen wird.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
361. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
372. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
42Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
43Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.